Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 87/2020

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 87/2020

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung der Hochlagen des westlichen Ausseerlandes mit Dachsteinplateau (AT2256000) zum Europaschutzgebiet Nr. 61 (LGBl. Nr. 87/2020)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung der Hochlagen des westlichen Ausseerlandes mit Dachsteinplateau (AT2256000) zum Europaschutzgebiet Nr. 61
Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019 , wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Das in den Gemeinden Aich, Gröbming, Mitterberg-Sankt Martin, Bad Aussee, Altaussee, Grundlsee und Bad Mitterndorf gelegene Dachsteinplateau sowie ausgewählte Wald- und Waldgrenzbereiche als Verbindungselemente zum Toten Gebirge werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 61 „Hochlagen des westlichen Ausseerlandes mit Dachsteinplateau“ bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck und Ziel

Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie zur 1. Erhaltung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Vogelarten gemäß Anhang I; 2. Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Vogelarten gemäß Anhang I; 3. Erhaltung der Vermehrungsgebiete für die Zugvögel.

§ 3

Maßnahmen

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist insbesondere für den Lebensraum des Birkhuhnes ( Lyrurus tetrix tetrix ) die Erhaltung der Almflächen durch periodisches Schwenden.

§ 4

Prüf- und Bewilligungsverfahren

Mit Ausnahme der bisherigen landwirtschaftlichen und der forstrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Wegen und Jagdhütten, das Fliegen mit Drohnen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen 1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder 2. einer Bewilligung.

§ 5

Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichts-planes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:100:000 (Anlage 2) und von 45 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).

§ 6

EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL), ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115, umgesetzt.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft. Anlage 1 Schutzgüter sind folgende Vogelarten gemäß § 4 Z 20 lit. b und Z 25 StNSchG 2017: Vögel nach der VS-RL Anhang I Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name A215 Uhu Bubo bubo A217 Sperlingskauz Glaucidium passerinum A223 Raufußkauz Aegolius funereus A234 Grauspecht Picus canus A236 Schwarzspecht Dryocopus martius A239 Weißrückenspecht Dendrocopos leucotos A241 Dreizehenspecht Picoides tridactylus A659 Auerhuhn Tetrao urogallus A713 Alpenschneehuhn Lagopus muta helvetica A876 Birkhuhn Lyrurus tetrix tetrix Regelmäßig vorkommende Zugvögel Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name A212 Kuckuck Cuculus canorus A256 Baumpieper Anthus trivialis A259 Bergpieper Anthus spinoletta A266 Heckenbraunelle Prunella modularis A277 Steinschmätzer Oenanthe oenanthe A282 Ringdrossel Turdus torquatus A499 Berglaubsänger Phylloscopus bonelli A574 Klappergrasmücke Sylvia curruca Anlage 2 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 Anlage 3 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3
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