Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 80/2025

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 80/2025

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 2025 über die Erklärung der Raabtalbäche (AT2255000) zum Europaschutzgebiet Nr. 60 (LGBl. Nr. 80/2025)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 2025 über die Erklärung der Raabtalbäche (AT2255000) zum Europaschutzgebiet Nr. 60
Stammfassung: LGBl. Nr. 80/2025 [CELEX-Nr.: 31992L0043 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 , wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Die in den Gemeinden Kirchberg an der Raab, Paldau, Feldbach und Fehring gelegenen Bäche und Wiesengräben des mittleren Raabtales werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 60 „Raabtalbäche“ bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck und Ziele

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt der Vogel-Azurjungfer (Coenagrion ornatum), Code-Nr. 4045, oberste Priorität zu.

§ 3

Maßnahmen

Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere: 1. die Durchführung einer regelmäßigen Mahd der Gewässerböschungen zur Erhaltung besonnter Wiesenbäche und Gräben mit krautigem Uferbewuchs und mäßig dichter Vegetation der Wasserpflanzen, 2. die Erhaltung und Entwicklung extensiv genutzter Grünlandflächen in einer Breite bis zu 10 m beidseits der Wasseranschlagslinie und 3. die Entfernung von Ufer- und Sohlversiegelungen.

§ 4

Prüfverfahren und Bewilligungen

Mit Ausnahme der regelmäßigen Mahd der Böschungen, bedürfen alle Handlungen, wie Baumaßnahmen, Verrohrungen, Befestigungen der Gewässersohle, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land Steiermark beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen 1. eines für die in Anlage 1 genannten Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder 2. einer Bewilligung.

§ 5

Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:65.000 (Anlage 2) und elf Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).

§ 6

EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Oktober 2025, in Kraft. Anlage 1 Schutzgüter sind folgende Tierarten gemäß § 4 Z 11 und Z 20 lit. a StNSchG 2017: Tiere nach der FFH-RL Anhang II Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 1032 Gemeine Flussmuschel Unio crassus 4045 Vogel-Azurjungfer Coenagrion ornatum Anlage 2 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 Anlage 3 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3
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