Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 82/2025

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 82/2025

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 2025 über die Erklärung von Serpentinitgebieten im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000) zum Europaschutzgebiet Nr. 59 (LGBl. Nr. 82/2025)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 2025 über die Erklärung von Serpentinitgebieten im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000) zum Europaschutzgebiet Nr. 59
Stammfassung: LGBl. Nr. 82/2025 [CELEX-Nr.: 31992L0043 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 , wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

In der Gemeinde Sankt Stefan ob Leoben werden Teile des Sommer- und Wintergrabens zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 59 „Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk“ bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck und Ziele

(1) Die Unterschutzstellung dient der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in Anlage 1 genannten Schutzgüter nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Anhang I und II.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu: 1. Code-Nr. 6130, Schwermetallrasen ( Violetalia calaminariae ) und 2. Code-Nr. 8220, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation.

§ 3

Maßnahmen

Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere: 1. die gezielte Entbuschung auf Teilflächen der Lebensraumtypen Schwermetallrasen ( Violetalia calaminariae ) sowie Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, 2. die weitgehende Sicherstellung der Störungsfreiheit und Nutzbarkeit von Stollen als Schwärm- oder Winterquartiere für Fledermäuse und 3. die extensive Bewirtschaftung von 80 % der Wälder unter Berücksichtigung der Erhaltung und Entwicklung von Alt- und Totholzstrukturen sowie des Belassens alter Einzelbäume.

§ 4

Verbote

Im Europaschutzgebiet ist der Tagebau auf Flächen der Lebensraumtypen Schwermetallrasen ( Violetalia calaminariae ) sowie Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation verboten.

§ 5

Prüfverfahren und Bewilligungen

Mit Ausnahme der Errichtung von Hochständen, bedürfen alle Handlungen gemäß § 28 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 wie insbesondere die Errichtung von Anlagen, die Beseitigung oder Veränderung von Felsstandorten sowie Schwermetallrasen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen 1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder 2. einer Bewilligung.

§ 6

Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:8.000 (Anlage 2) und eines Detailplanes im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3) sowie einer koordinatenbezogenen Darstellung (Anlage 4). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich.

§ 7

EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Oktober 2025, in Kraft. Anlage 1 Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten gemäß § 4 Z 11 und Z 20 lit. a StNSchG 2017: Natürliche Lebensraumtypen nach der FFH-RL Anhang I Code-Nr. Lebensraumtyp 6130 Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae) 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 1303 Kleine Hufeisennase Rhinolophus hipposideros 1308 Mopsfledermaus Barbastella barbastellus 1323 Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii 1324 Großes Mausohr Myotis myotis Pflanze nach der FFH-RL Anhang II Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 4066 Grünspitz-Streifenfarn Asplenium adulterinum Anlage 2 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 Anlage 3 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3 Anlage 4 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 4
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