LGBl. Nr. 84/2020
LGBl. Nr. 84/2020
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung von Teilen des Plannerkessels (AT2251000) zum Europaschutzgebiet Nr. 50 (LGBl. Nr. 84/2020)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung von Teilen des Plannerkessels (AT2251000) zum Europaschutzgebiet Nr. 50
Stammfassung: LGBl. Nr. 84/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019 , wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Die in der Marktgemeinde Irdning-Donnersbachtal gelegenen Teile des Plannerkessels zwischen Karl- und Goldbachscharte werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 50 „Teile des Plannerkessels“ bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck und Ziel
Die Unterschutzstellung dient dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp, Code-Nr. 7240*, Alpines Schwemmland nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang I zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.
§ 3
Maßnahmen
Das Ziel ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für den Feuchtlebensraum: 1. die Auszäunung von Flächen zum Schutz bei Trittbelastung durch das Weidevieh und 2. die Verlegung des bestehenden Wanderweges.
§ 4
Verbot
Im Europaschutzgebiet ist die Entwässerung von Feuchtlebensräumen verboten.
§ 5
Prüf- und Bewilligungsverfahren
Mit Ausnahme der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotene Handlungen, wie die Anlegung von Wegen, die Errichtung von Anlagen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf den in § 2 genannten Lebensraumtyp durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen 1. eines für den Lebensraumtyp festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder 2. einer Bewilligung.
§ 6
Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 1 dargestellten Plan im Maßstab 1:3000.
§ 7
EU-Recht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft. Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1