Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 43/2017

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 43/2017

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 2017 über die Erklärung des Wundschuh-Neuteiches (AT2247000) zum Europaschutzgebiet Nr. 45 (LGBl. Nr. 43/2017)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 2017 über die Erklärung des Wundschuh-Neuteiches (AT2247000) zum Europaschutzgebiet Nr. 45
Stammfassung: LGBl. Nr. 43/2017 [CELEX-Nr.: 31992L0043 , 32006L0105 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 a Abs. 1 und 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014 , wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Der in der Gemeinde Wundschuh gelegene Neuteich wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 45 „Wundschuh-Neuteich“ bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck und Ziele

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung kommt dem Schutzgut Vierblättriger Kleefarn ( Marsilea quadrifolia ) oberste Priorität zu.

§ 3

Maßnahmen

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für das Schutzgut Vierblättriger Kleefarn ( Marsilea quadrifolia ): 1. regelmäßiges Entfernen von Röhrichtanteilen, 2. Bereitstellung von Pionierstandorten durch teilweises Freibaggern und 3. regelmäßiges Ablassen des Teiches.

§ 4

Prüf- und Bewilligungsverfahren

Mit Ausnahme der bisher ausgeübten Nutzungen, bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Die Handlung ist zulässig nach Vorliegen 1. eines für die Schutzgüter unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses der vom Land beauftragten naturkundlich qualifizierten Person oder 2. einer Bewilligung der Landesregierung.

§ 5

Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten mit den Grundstücksgrenzen übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:1.500.

§ 6

EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Mai 2017, in Kraft. Anlage 1 Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und folgende Pflanzenart gemäß § 13 Abs. 3 Z. 3 und 5 lit. a NschG 1976: Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I Code-Nr. Lebensraumtyp 3130 Schlammfluren 3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschwebergesellschaften Pflanze nach der FFH-RL Anhang II Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 1428 Vierblättriger Kleefarn Marsilea quadrifolia Anlage 2 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 - Plan
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