LGBl. Nr. 82/2020
LGBl. Nr. 82/2020
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung des Gebietes Südsteirische Teichlandschaft (AT2248000) zum Europaschutzgebiet Nr. 44 (LGBl. Nr. 82/2020)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung des Gebietes Südsteirische Teichlandschaft (AT2248000) zum Europaschutzgebiet Nr. 44
Stammfassung: LGBl. Nr. 82/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019 , wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Neun in den südsteirischen Gemeinden Sankt Veit in der Südsteiermark und Mureck gelegene Teiche werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 44 „Südsteirische Teichlandschaft“ bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck und Ziele
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu: - Code-Nr. 1428, Kleefarn, ( Marsilea quadrifolia ) und - Code-Nr. 1898, Krainer Sumpfbinse ( Eleocharis carniolica ).
§ 3
Maßnahmen
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für den Kleefarn ( Marsilea quadrifolia ) und die Krainer Sumpfbinse ( Eleocharis carniolica ): 1. die regelmäßige Entfernung von Röhrichtanteilen, 2. die Bereitstellung von Pionierstandorten durch teilweises Freibaggern von Uferbereichen, 3. das regelmäßige Ablassen der Teiche, 4. die regelmäßige Mahd der Wassernuss ( Trapa natans ) und 5. die Verminderung des Nährstoff- und Pestizideintrages.
§ 4
Prüf- und Bewilligungsverfahren
Mit Ausnahme der bisherigen extensiven fischereiwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen 1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder 2. einer Bewilligung.
§ 5
Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:12:000 (Anlage 2) und von 2 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).
§ 6
EU-Recht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft. Anlage 1 Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen und Pflanzenarten gemäß § 4 Z 11 und Z 20 lit. a StNSchG 2017: Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I Code-Nr. Lebensraumtyp 3130 Schlammfluren 3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 1428 Kleefarn Marsilea quadrifolia 1898 Krainer Sumpfbinse Eleocharis carniolica Anlage 2 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 Anlage 3 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3