LGBl. Nr. 105/2024
LGBl. Nr. 105/2024
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2024 über die Erklärung von Teilen des Lafnitztales und der Neudauer Teiche (AT2208000) zum Europaschutzgebiet Nr. 27 (LGBl. Nr. 105/2024)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2024 über die Erklärung von Teilen des Lafnitztales und der Neudauer Teiche (AT2208000) zum Europaschutzgebiet Nr. 27
Stammfassung: LGBl. Nr. 105/2024 [CELEX-Nr.: 31992L0043 , 32009L0147 ]
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022 , wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Im Lafnitztal werden in den Gemeinden Bad Blumau, Bad Loipersdorf, Burgau, Fürstenfeld, Lafnitz, Neudau, Rohr bei Hartberg, Rohrbach an der Lafnitz, Sankt Johann in der Haide, Sankt Lorenzen am Wechsel, Vorau, Waldbach-Mönichwald und Wenigzell gelegene Gebiete sowie die Neudauer Teiche zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 27 „Lafnitztal – Neudauer Teiche“ bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck und Ziele
(1) Die Unterschutzstellung dient: 1. den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter, 2. den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie a. zur Erhaltung und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume, b. zur Erhaltung der Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze im Wanderungsgebiet für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu: 1. Code-Nr. 91E0* Auenwälder mit Erle und Esche 2. Code-Nr. 6410 Pfeifengraswiesen 3. Code-Nr. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen 4. Code-Nr. 6199* Spanische Flagge ( Euplagia quadripunctaria ) 5. Code-Nr. A122 Wachtelkönig ( Crex crex ) 6. Code-Nr. 6177 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling ( Phengaris teleius ) 7. Code-Nr. 6179 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling ( Phengaris nausithous ).
§ 3
Maßnahmen
Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere: 1. Schaffung und Entwicklung von naturnahen Auwäldern sowie Förderung ihrer zoologischen Schutzgüter durch a. kleinflächige, naturnahe Waldbewirtschaftung unter Verwendung standorttypischer Baumarten, b. sukzessive Entfernung nicht standorttypischer und gebietsfremder Gehölze in den Lebensräumen, c. gezieltes Einbringen fehlender standorttypischer Baumarten, d. Gestaltung von strukturreichen Waldrändern durch die Schaffung von Strauchgürteln, e. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholzanteilen zur Strukturanreicherung in den standorttypischen Waldgesellschaften und Naturwaldzellen, f. Verbreiterung von Ufergehölzstreifen auf eine Mindestbreite von 10 Metern, g. Aufbau von Biotopverbundsystemen zur Vernetzung der Lebensräume, h. Wiederherstellung einer naturnahen Überflutungs- und Abflussdynamik sowie eines gebietstypischen Wasserhaushalts. 2. Erhaltung und Entwicklung von Grünland-Lebensraumtypen sowie Förderung ihrer zoologischen Schutzgüter durch a. Extensivierung intensiv genutzter Wiesen (standortbezogene und zeitlich an zoologische Schutzgüter angepasste Mahd, Düngeverzicht), b. Wiederaufnahme der Nutzung von verbrachten Grünland-Lebensraumtypen, c. Zulassen von Kleinstrukturen wie jährliche Bracheflächen, feuchte Senken, Flutmulden, d. Entwicklung von Extensivgrünland aus Ackerflächen, e. Wiederherstellung der ursprünglichen hydrologischen Verhältnisse. 3. Erhaltung und Entwicklung von Gewässerlebensräumen zur Bewahrung aquatischer Schutzgüter und Feuchtlebensräumen durch a. Erhaltung und Entwicklung eines durchgehenden Fließkontinuums mit entsprechenden Sohl- und Uferstrukturen und einer natürlichen Gewässerdynamik unter Berücksichtigung der Lebensraumansprüche für die in der Anlage 1 genannten Fischarten, b. Erhaltung und Entwicklung aller natürlichen und naturnahen Gewässerabschnitte der Lafnitz, ihrer Zubringer sowie ihrer Retentionsräume, c. Einrichtung ausreichend großer Pufferzonen (mindestens 10 Meter) zu angrenzenden, anderen Landnutzungsformen zur Verminderung von Nährstoffeintrag, d. Erhaltung und Entwicklung, sowie Neuanlage von naturnahen Still- und Laichgewässern und die Revitalisierung von Totarmen.
§ 4
Verbot
Mit Ausnahme von Bootsfahrten für Tätigkeiten im Rahmen der Wasserbauverwaltung und organisierten Bootsfahrten ohne Motorantrieb mit qualifizierten Naturführern ist das Befahren der Fließstrecke der Lafnitz mit Booten verboten.
§ 5
Prüfverfahren und Bewilligungen
Mit Ausnahme der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie Bootsfahrten für Tätigkeiten im Rahmen der Wasserbauverwaltung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotenen Handlungen, wie das Umbrechen von Wiesen, das Entfernen von Landschaftselementen im Offenland, das Aufforsten mit nicht standortgerechten Baumarten oder von Grünlandflächen, das Anlegen von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushaltes, organisierte Bootsfahrten ohne Motorantrieb mit qualifizierten Naturführern einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte, naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen 1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder 2. einer Bewilligung.
§ 6
Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:150.000 (Anlage 2) und von 42 Detailplänen im Maßstab 1:6000 (Anlage 3).
§ 7
EU-Recht
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70; 2. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-Richtlinie), ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Oktober 2024 , in Kraft.
§ 9
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Lafnitztal – Neudauer Teiche“ (AT22008000) zum Europaschutzgebiet Nr. 27, LGBl. Nr. 74/2005 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 92/2018 , außer Kraft. Anlage 1 Schutzgüter sind folgende prioritäre Tierarten und prioritäre natürliche Lebensraumtypen gemäß § 4 Z 18 und Z 19 StNSchG 2017: Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I Code-Nr. Lebensraumtyp 91E0* Auenwälder mit Erle und Esche Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 6199* Spanische Flagge Euplagia quadripunctaria Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen und Tierarten gemäß § 4 Z 11 und Z 20 lit. a StNSchG 2017: Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I Code-Nr. Lebensraumtyp 3130 Schlammfluren 3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften 3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation der Zweizahn-Fluren 6410 Pfeifengraswiesen 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Glatthaferwiesen) Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 1321 Wimperfledermaus Myotis emarginatus 1337 Europäischer Biber Castor fiber 1355 Fischotter Lutra lutra Amphibien nach der FFH-RL Anhang II Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 1167 Alpen-Kammmolch Triturus carnifex 1193 Gelbbauchunke Bombina variegata Fische nach der FFH-RL Anhang II Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 1134 Bitterling Rhodeus sericeus amarus 1145 Schlammpeitzger Misgurnus fossilis 1149 Steinbeißer Cobitis taenia 1159 Zingel Zingel zingel 1160 Streber Zingel streber 1163 Koppe Cottus gobio 2484 Ukrainisches Neunauge Eudontomyzon mariae 5197 Balkan-Goldsteinbeißer Sabanejewia balcanica 5329 Weißflossen-Gründling Romanogobio vladykovi 6143 Kesslergründling Romanogobio kessleri Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 1032 Gemeine Flussmuschel Unio crassus 1037 Grüne Keiljungfer Ophiogomophus cecilia 1060 Großer Feuerfalter Lycaena dispar 1086 Scharlachkäfer Cucujus cinnaberinus 6177 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling Phengaris teleius 6179 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling Phengaris nausithous Schutzgüter sind folgende Vogelarten gemäß § 18 Abs. 1 StNSchG 2017: Vögel nach der VS-RL Anhang I Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name A027 Silberreiher Egretta alba (Casm. Albus) A030 Schwarzstorch Ciconia nigra A031 Weißstorch Ciconia ciconia A094 Fischadler Pandion haliaetus A122 Wachtelkönig Crex crex A229 Eisvogel Alcedo atthis A338 Neuntöter Lanius collurio Regelmäßig vorkommende Zugvögel Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name A004 Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis A005 Haubentaucher Podiceps cristatus A008 Schwarzhalstaucher Podiceps nigricollis A022 Zwergdommel Ixobrychus minutus A059 Tafelente Aythya ferina A061 Reiherente Aythya fuligula A072 Wespenbussard Pernis apivorus A081 Rohrweihe Circus aeruginosus A168 Flussuferläufer Actitis hypoleucos A234 Grauspecht Picus canus A236 Schwarzspecht Dryocopus martius A291 Schlagschwirl Locustella fluviatilis A321 Halsbandschnäpper Ficedula albicollis Anlage 2 (Anm.: der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 Anlage 3_1-10 (Anm.: Die Detailpläne sind als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anl3 1-10 Anlage 3_32-42 (Anm.: Die Detailpläne sind als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anl3 11-20 Anlage 3_21-31 (Anm.: Die Detailpläne sind als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anl3 21-31 Anlage 3_11-20 (Anm.: Die Detailpläne sind als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anl3 32-42