LGBl. Nr. 84/2006
LGBl. Nr. 84/2006
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung des Gebietes „Gamperlacke“ (AT 2221000) zum Europaschutzgebiet Nr. 21 (LGBl. Nr. 84/2006)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung des Gebietes „Gamperlacke“ (AT 2221000) zum Europaschutzgebiet Nr. 21
Stammfassung: LGBl. Nr. 84/2006 (CELEX Nr. 31992L0043 , 32003R1882 )
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005 , wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Im Bereich der Gamperlacke wird ein in den Gemeinden Liezen und Selzthal gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 21 „Gamperlacke“ bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
§ 3
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 6500 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden: 1. in den Übersichtsplan (Anlage B): a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle; b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und c) bei den Gemeindeämtern der im § 1 genannten Gemeinden; 2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.
§ 4
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) umgesetzt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2006, in Kraft. Anlage A
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten gemäß § 13 Abs. 3 Z 5 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:
Lebensräume nach der FFH-Richtlinie Anhang I Code Nr. Lebensraumtyp 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden 6510 Magere Flachland-Mähwiesen 7120 Geschädigte Hochmoore (regenerierbar) 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore Amphibien nach der FFH-Richtlinie – Anhang II Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 1193 Gelbbauchunke Bombina variegata Wirbelloses Tier nach der FFH-Richtlinie – Anhang II Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 1042 Große Moosjungfer Leucorrhinia pectoralis
Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:
Prioritäre Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I Code Nr. Lebensraumtyp 91D0 Moorwälder 91E0 Restbestände von Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern