LGBl Nr 42/1937
LGBl Nr 42/1937
Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb von Thermalbadeanstalten in den Kurorten Badgastein und Bad Hofgastein (LGBl Nr 42/1937)
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb von Thermalbadeanstalten in den Kurorten Badgastein und Bad Hofgastein
StF: LGBl Nr 42/1937
Änderung
LGBl Nr 111/2001
LGBl Nr 75/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Für die Kurorte Badgastein und Bad Hofgastein wird zur Durchführung des § 4 des Gesetzes über das Heilquellen- und Kurortewesen, LGBl S 91/1930, verordnet:
§ 7
Bäderkarte
(1) Zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung darf die Verabreichung der Thermalbäder, einschließlich der Reinigungsbäder, nur gegen Bäderkarte, die auf den Namen des Badegastes lautet, erfolgen.
(2) Die Ausgabe der Bäderkarten erfolgt auf Grund der vorgewiesenen ärztlichen Bäderverschreibung oder des nachgewiesenen Befreiungstitels (§ 3, Absatz 2) im Gemeindeamt an a) den Badegast oder b) den Inhaber der Thermalbadeanstalt. Der Bürgermeister kann für Thermalbadeanstalten, deren Inhaber sich nicht an die gemäß § 4 der Verordnung festgesetzten Preise halten oder mit der Einzahlung von Gemeindeabgaben an die Gemeinde im Rückstand sind, bis zur Begleichung des Rückstandes vorschreiben, daß die Bäderkarten durch die Badegäste dieser Thermalbadeanstalten zu beziehen sind.
(3) Die an die Badegäste unmittelbar ausgegebenen Bäderkarten sind in anderer Farbe, als die an die Inhaber der Thermalbadeanstalten ausgegebenen herzustellen.
(4) Wenn die Ausgabe der Bäderkarten an den Inhaber der Thermalbadeanstalt erfolgt, hat dieser die vom tatsächlichen Gebrauch des Thermalwassers zu entrichtende Gebühr (Bäderauflage), falls hierüber mit der Gemeinde nicht anderes vereinbart ist, gleichzeitig an die Gemeinde zu entrichten. Der Inhaber der Thermalbadeanstalt, der mit der Einzahlung von Gemeindeabgaben an die Gemeinde im Rückstand ist, hat zugleich mit dem Bezug der Bäderkarten den auf sie entfallenden Bäderpreis in der zur Deckung der Rückstände von der Gemeinde beanspruchten Höhe, jedoch höchstens 75 v.H. dieses Erlöses bei der Gemeinde zu erlegen. In diesen Erlag ist die Bäderauflage einzurechnen. Der Erlag wird jedoch gestundet: a) bis 1. Juli in jenen Anstalten, die vor dem 16. Juni eröffnet werden, für die erste, vier Wochen nicht übersteigende Betriebszeit, b) bis 15. Juli in jenen Anstalten, die nach dem 16. Juni eröffnet werden, für die erste, zwei Wochen nicht übersteigende Betriebszeit.
(5) Wenn die Ausgabe der Bäderkarten an die Badegäste erfolgt, verbleibt der Erlös zunächst in treuhändiger Verwahrung der Gemeinde zur Deckung der vom tatsächlichen Gebrauch des Thermalwassers zu entrichtenden Gebühr (Bäderauflage) und der vom Inhaber der Thermalbadeanstalt an die Gemeinde geschuldeten Rückstände an Gemeindeabgaben. Der Badegast hat jeweils beim Gebrauch eines Thermalbades dem Inhaber der Thermalbadeanstalt die hierauf entfallende Bäderkarte abzugeben. Der Inhaber der Thermalbadeanstalt darf in diesem Fall für die Verabreichung des Thermalbades vom Badegast nur den Zuschlag für Nebenlasten (§ 5, Abs 2) einfordern. Der Thermalbadeinhaber hat diese Bäderkarten monatlich dem Gemeindeamt vorzulegen.
(6) Das Gemeindeamt hat dem Inhaber der Thermalbadeanstalt bis 5. eines jeden Monates eine Abrechnung über die von ihm im Vormonat erlegten und die ihm auf Grund der vorgelegten Bäderkarten zukommenden Beträge auszufolgen. Dem Inhaber der Thermalbadeanstalt steht gegen den Abrechnungsbescheid die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Die Beschwerde ist beim Gemeindeamt einzubringen.
(7) Aus Thermalbadeanstalten, die vom Bund, einem Land, den Ortsgemeinden Badgastein oder Bad Hofgastein oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes betrieben werden, finden die Bestimmungen der Absätze 1 - 5 keine Anwendung. § 8 (entfallen auf Grund von LGBl Nr 111/2001 )
§ 9
Übergangsbestimmungen
(1) Die Ärzte, die ohne der Vorschrift des § 3 Abs 3, zu entsprechen, auf Grund der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Thermalbadeanstalten, LGBl S 15/1935, zur endgültigen Ausstellung von Bäderverschreibungen berechtigt gewesen sind, behalten das Recht zur endgültigen Ausstellung und Vidierung von Bäderverschreibungen noch bis zum 31. Dezember 1942 weiter.
(2) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften bestehenden Berechtigungen zum Betrieb von Thermalbadeanstalten werden durch diese Verordnung nicht berührt. Sie erlöschen beim Wegfall des gegenwärtigen Inhabers. Änderungen der bestehenden Thermalbadeanstalten unterliegen jedoch der Genehmigung nach § 2 dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1937 in Kraft.
(4) § 3 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft.
(5) § 7 Abs 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.