Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 73/2002

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 73/2002

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. Juni 2002 über die Erklärung eines Teiles des Neusiedlersees zur Schutzzone (LGBl.Nr. 73/2002)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. Juni 2002 über die Erklärung eines Teiles des Neusiedlersees zur Schutzzone
StF: LGBl. Nr. 73/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 Z 1 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 i.d.F. des BGBl. I Nr. 32/2002 , wird im Interesse der ungestörten Durchführung der Seefestspiele Mörbisch verordnet:

§ 1

(1) Der Teil des Neusiedlersees zwischen der Hauptbühne und der Hinterbühne auf dem Grundstück Nr. 6064/240 der KG Mörbisch am See wird zur Schutzzone erklärt. Dort ist das Befahren mit Fahrzeugen aller Art ganzjährig verboten.
(2) Von diesem Verbot sind ausgenommen Fahrzeuge a) der Festspielleitung, b) der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektion, c) der Zollwache, d) des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.

§ 2

(1) Der Teil des Neusiedlersees vom äußeren Ende der Gemeindebootsanlegestelle neben dem Festspielgelände bis zum Ende der großen Schilfinsel in Richtung Nordosten und bis zum Beginn des Kanals wird zur Schutzzone erklärt. Dort ist das Befahren und Ankern mit Fahrzeugen aller Art jedes Jahr von 1. Juli bis 31. August zwischen 20.30 Uhr und 23.30 Uhr verboten.
(2) Von diesem Verbot sind ausgenommen Fahrzeuge a) der Festspielleitung, b) der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektion, c) der Zollwache, d) des Rettungs- und Feuerlöschdienstes, e) Fahrzeuge der Fahrgastschifffahrt bei einem Wasserstand des Neusiedlersees von weniger als 1,10 m (Messstelle Mörbisch am See beim Bootshaus der Gendarmerie).

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen die Verbote des § 1 und des § 2 werden gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes als Verwaltungsübertretungen bestraft.

§ 4

Die Verordnung tritt mit der Anbringung der jeweiligen Schifffahrtszeichen in Kraft.
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