Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 13/1991

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 13/1991

Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen und der Grundverkehrs-Landeskommission (LGBl.Nr. 13/1991)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen und der Grundverkehrs-Landeskommission
StF: LGBl.Nr. 13/1991

Änderung

LGBl.Nr. 60/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 12 Abs. 3 und 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 14 Abs. 10 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1977, wird verordnet:

§ 1*)

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Ortskommissionen wird mit 18,20 Euro je Sitzung, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 36,40 Euro festgesetzt. *) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

§ 2*)

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Landeskommission wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung) mit 32,70 Euro, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 65,40 Euro festgesetzt. *) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

§ 3*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 60/2001
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