LGBl. Nr. 74/2026
LGBl. Nr. 74/2026
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2026 über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und des Altstadtanwaltes (LGBl. Nr. 74/2026)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2026 über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und des Altstadtanwaltes
Stammfassung: LGBl. Nr. 74/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 13 Abs. 7 und 15 Abs. 6 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008, LGBl. Nr. 96/2008 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 , wird verordnet:
§ 1
Finanzielle Ansprüche
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission – ASVK – sowie der Altstadtanwalt haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
§ 2
Entschädigung
(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der ASVK gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 456,10 pro Monat.
(2) Dem Vorsitzenden der ASVK sowie dem Altstadtanwalt gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 684,17 pro Monat.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Juli 2026, in Kraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 2014 über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und der Altstadtanwältin/des Altstadtanwaltes, GZ Nr. 155/2014, außer Kraft.