Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 74/2026

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 74/2026

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2026 über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und des Altstadtanwaltes (LGBl. Nr. 74/2026)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2026 über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und des Altstadtanwaltes
Stammfassung: LGBl. Nr. 74/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 13 Abs. 7 und 15 Abs. 6 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008, LGBl. Nr. 96/2008 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 , wird verordnet:

§ 1

Finanzielle Ansprüche

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission – ASVK – sowie der Altstadtanwalt haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

§ 2

Entschädigung

(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der ASVK gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 456,10 pro Monat.
(2) Dem Vorsitzenden der ASVK sowie dem Altstadtanwalt gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 684,17 pro Monat.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Juli 2026, in Kraft.

§ 4

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 2014 über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und der Altstadtanwältin/des Altstadtanwaltes, GZ Nr. 155/2014, außer Kraft.
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