Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 71/2026

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 71/2026

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2026 über die Entschädigung der Mitglieder des Kulturkuratoriums und der Fachexperten (LGBl. Nr. 71/2026)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2026 über die Entschädigung der Mitglieder des Kulturkuratoriums und der Fachexperten
Stammfassung: LGBl. Nr. 71/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 2 Z 4 des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 80/2005 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026 , wird verordnet:

§ 1

Finanzielle Ansprüche

Die Mitglieder des Kulturkuratoriums und die Fachexperten haben Anspruch auf eine Entschädigung.

§ 2

Entschädigung

(1) Dem Vorsitzenden des Kulturkuratoriums gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 684,17 pro Monat. Den übrigen Mitgliedern des Kulturkuratoriums gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 456,10 pro Monat.
(2) Den vom Kulturkuratorium beigezogenen Fachexperten gebührt pro Sitzung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von € 100,00.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Juli 2026, in Kraft.

§ 4

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 2013 über die Entschädigung der Mitglieder des Kulturkuratoriums und der Fachexpertinnen/Fachexperten, GZ Nr. 119/2013, außer Kraft.
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