LGBl. Nr. 71/2026
LGBl. Nr. 71/2026
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2026 über die Entschädigung der Mitglieder des Kulturkuratoriums und der Fachexperten (LGBl. Nr. 71/2026)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2026 über die Entschädigung der Mitglieder des Kulturkuratoriums und der Fachexperten
Stammfassung: LGBl. Nr. 71/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Z 4 des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 80/2005 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026 , wird verordnet:
§ 1
Finanzielle Ansprüche
Die Mitglieder des Kulturkuratoriums und die Fachexperten haben Anspruch auf eine Entschädigung.
§ 2
Entschädigung
(1) Dem Vorsitzenden des Kulturkuratoriums gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 684,17 pro Monat. Den übrigen Mitgliedern des Kulturkuratoriums gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 456,10 pro Monat.
(2) Den vom Kulturkuratorium beigezogenen Fachexperten gebührt pro Sitzung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von € 100,00.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Juli 2026, in Kraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 2013 über die Entschädigung der Mitglieder des Kulturkuratoriums und der Fachexpertinnen/Fachexperten, GZ Nr. 119/2013, außer Kraft.