Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 31/1993

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 31/1993

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1993 über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bewertungsbeirates (LGBl. Nr. 31/1993)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1993 über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bewertungsbeirates
Stammfassung: LGBl. Nr. 31/1993

Änderung

LGBl. Nr. 90/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 30 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 55/1992 , wird verordnet:

§ 1

Die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bewertungsbeirates wird mit 58,14 Euro für jede angefangene Sitzungsstunde festgelegt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001

§ 2

Die Entschädigung gemäß § 1 ändert sich entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieser Verordnung. Die Änderung hat zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 5 v. H. des im § 1 festgesetzten Betrages erreicht.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für die Steiermark in Kraft.

§ 4

Die Neufassung des § 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 90/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001
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