LGBl Nr 87/2020
LGBl Nr 87/2020
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. August 2020 über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz (LGBl Nr 87/2020)
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. August 2020 über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz
StF: LGBl. Nr. 87/2020
Änderung
LGBl Nr 103/2021
LGBl Nr 91/2022
LGBl Nr 112/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs 3 Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Nicht zu berücksichtigende eigene Mittel
§ 1
(1) Nicht zu berücksichtigende eigene Mittel des Hilfesuchenden sind: 1. 20 % einer allfälligen gesetzlichen oder betrieblichen Pension, gesetzlichen oder betrieblichen Rente oder anderer gesetzlicher oder betrieblicher Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) sowie einer allfällig erhaltenen Unterhaltszahlung oder eines Unterhaltsanspruches; 2. Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug); 3. das aus dem Pflegegeld gewährte Taschengeld (§ 13 Bundespflegegeldgesetz); 4. Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer, wenn diese im Kalenderjahr den Betrag von 10 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach dem ASVG nicht übersteigen; 5. Schmerzengelder; 6. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt; 7. unbeschadet des § 2 erster Satz Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967; 8. nicht pfändbare Einmalzahlungen nach bundesrechtlichen Vorschriften (zB zum Zweck des Teuerungsausgleichs oder zur Steigerung der Kaufkraft).
(2) Der nach Abs 1 Z 1 nicht anzurechnende Betrag (Freibetrag) ist jedenfalls mit dem Betrag von 55 % des monatlichen Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 7 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) begrenzt.
Gewährung eines Geldbetrags zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse
§ 2
Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen ist im Sinn einer Sozialunterstützungsleistung unter Anrechnung einer allfällig bezogenen Familienbeihilfe ein Geldbetrag zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse in der Höhe von 20 % des monatlichen Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 7 SUG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 1 Abs 1 Z 1 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Dieser Betrag gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des § 12 Abs 6 vorletzter Satz S.SHG ist sinngemäß anzuwenden.
Kundmachung
§ 3
Die Landesregierung hat den sich nach § 2 erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen monatlichen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 SUG im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Inkrafttreten
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 5
(1) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 112/2025 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.