Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 50/1999

AT - Landesrecht Wien

LGBl. Nr. 50/1999

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Einrichtung von Zulassungsstellen durch Versicherer (LGBl. Nr. 50/1999)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Einrichtung von Zulassungsstellen durch Versicherer

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 40a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Inneres verordnet:

§ 1. Bestimmung der Behörde

Die Landespolizeidirektion Wien wird als jene Behörde bestimmt, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 Kraftfahrgesetz1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.

§ 2. Öffnungszeiten

Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen werktags, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, mindestens jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr geöffnet sein.

§ 3. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 6. Dezember 1999 in Kraft.
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