LGBl. Nr. 103/2020
LGBl. Nr. 103/2020
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches sowie Ausgestaltung der Weidewirtschaftspläne (LGBl. Nr. 103/2020)
Langtitel
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches sowie Ausgestaltung der Weidewirtschaftspläne
StF: LGBl. Nr. 103/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 2020 aufgrund der §§ 7 Abs. 4 und 9 Abs. 5 des Gesetzes zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich, LGBl. 6630 in der Fassung LGBl. Nr. 99/2015 , verordnet:
Abschnitt 1 Alm- und Weidebuch
§ 1
(1) Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat über die mit Bescheid zur Alm oder Weide erklärten Grundstücke und Grundstücksteile ein Alm- und Weidebuch in Form eines Verzeichnisses einzurichten und zu führen.
(2) Das Alm- und Weidebuch kann automationsunterstützt geführt werden. Eine Löschung der Daten im Alm- und Weidebuch hat drei Jahre nach der Austragung aus diesem zu erfolgen.
§ 2
Das Alm- und Weidebuch hat zu enthalten: - Name der Alm oder Weide (Alm- und Weidezahl) - Amtliches Aktenkennzeichen - Größe der Alm oder Weide - Planliche Darstellung der Alm oder Weide - Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde(n) - Einlagezahl(en) - Grundstücksnummern - Größe und Lage der Grundstücke und -teile - Anzahl der maximalen aufzutreibenden Großvieheinheiten - Weidedauer in Tagen - Datum der Geltung des Wirtschaftsplanes
§ 3
Jedermann kann während der Zeit des Parteienverkehrs der NÖ Agrarbezirksbehörde in das Alm- und Weidebuch Einsicht nehmen. Aus diesem hat die NÖ Agrarbezirksbehörde auf Verlangen kostenlos Daten im elektronischen Wege zu übermitteln.
Abschnitt 2 Weidewirtschaftsplan
§ 4
Ein zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich aufzustellender Weidewirtschaftsplan hat zu enthalten: - Name der Alm oder Weide - Amtliches Aktenkennzeichen (Alm- und Weidezahl) - Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde(n) - Einlagezahl(en) - Grundstücksnummern - Größe der Alm oder Weide - Planliche Darstellung der Alm oder Weide - Anzahl der maximal aufzutreibenden Großvieheinheiten - Weidedauer in Tagen - Mitgliederanzahl
§ 5
Der Weidewirtschaftsplan hat, soweit vorhanden, zusätzlich zu enthalten: - Bestand immerwährender Alm- oder Weiderechte - Gebietsbeschreibung - Zustandserhebung der Alm- oder Weidefläche - Zustandserhebung der Alm- oder Weideeinrichtungen - Bewirtschaftungsdaten - Laufzeit
§ 6
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.