LGBl Nr 29/2010
LGBl Nr 29/2010
Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (LGBl Nr 29/2010)
Langtitel
Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
StF: LGBl Nr 29/2010 (Blg LT 14. GP: RV 77 , AB 125 , jeweils 1. Sess)
Änderung
LGBl Nr 108/2011 (Blg LT 14. GP: RV 24 , AB 132 , jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 84/2013 (Blg LT 15. GP: RV 30 , AB 120 , jeweils 2. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bund - vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend -, und die Länder * Burgenland, * Kärnten, * Niederösterreich, * Oberösterreich, * Salzburg, * Steiermark, * Tirol, * Vorarlberg und * Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau[,] - im Folgenden Vertragspartner genannt - sind übereingekommen, gemäß Art 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Ratifikationstext
Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 8. Juni 2009 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 8. Juli 2009 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen aller Vertragsparteien rückwirkend mit 1. September 2009 in Kraft getreten.
Zur unter LGBl Nr 108/2011 kundgemachten Änderungsvereinbarung:
Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 4. August 2011 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 9. November 2011 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist gegenüber den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg mit 1. September 2011, gegenüber den Ländern Wien und Burgenland mit 1. November 2011 und gegenüber dem Land Salzburg mit 1. Dezember 2011 wirksam geworden.
Artikel 6
Finanzierung durch den Bund
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder, Gemeinden und Erhalter für die Kindergartenjahre 2009/10, 2010/11, 2011/12, 2012/13, 2013/14 und 2014/15 Zuschüsse in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung stellen.
(2) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2009/10 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt: Burgenland: 3,145 % Kärnten: 6,256 % Niederösterreich: 19,521 % Oberösterreich: 17,353 % Salzburg: 6,551 % Steiermark: 13,356 % Tirol: 8,906 % Vorarlberg: 4,993 % Wien: 19,919 %
(3) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2010/11 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt: Burgenland: 2,985 % Kärnten: 6,209 % Niederösterreich: 19,252 % Oberösterreich: 17,516 % Salzburg: 6,489 % Steiermark: 13,262 % Tirol: 8,574 % Vorarlberg: 5,127 % Wien: 20,586 %
(4) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergarten 2011/12 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt: Burgenland: 3,019 % Kärnten: 6,312 % Niederösterreich: 19,181 % Oberösterreich: 17,324 % Salzburg: 6,466 % Steiermark: 13,286 % Tirol: 8,602 % Vorarlberg: 5,054 % Wien: 20,756 %
(5) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2012/2013 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt: Burgenland: 2,988 % Kärnten: 6,079 % Niederösterreich: 18,922 % Oberösterreich: 17,285 % Salzburg: 6,479 % Steiermark: 13,265 % Tirol: 8,776 % Vorarlberg: 4,938 % Wien: 21,268 %
(6) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2013/2014 auf die Länder nach den Anteilen der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt: Burgenland: 3,080 % Kärnten: 6,154 % Niederösterreich: 18,546 % Oberösterreich: 17,372 % Salzburg: 6,402 % Steiermark: 13,120 % Tirol: 8,582 % Vorarlberg: 5,029 % Wien: 21,715 %
(7) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2014/2015 auf die Länder nach den Anteilen der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt: Burgenland: 2,998 % Kärnten: 5,893 % Niederösterreich: 18,615 % Oberösterreich: 17,405 % Salzburg: 6,281 % Steiermark: 13,212 % Tirol: 8,699 % Vorarlberg: 4,800 % Wien: 22,097 %
(8) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.
(9) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne der Abs 2 bis 7 entsprechen.
Artikel 7
Qualitätssicherung
(1) Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 8 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen[.]
(2) Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere: a) Reduzierung der Gruppengröße, b) Verbesserung des Betreuungsschlüssels, c) Qualifizierung des Personals, d) Stützmaßnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen [,] e) Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt [.]
(3) Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. I Nr. 120/2011 , einzuhalten.
Artikel 8
Widmung des Bundeszuschusses
(1) Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 6 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land durch die kostenlose Betreuung von besuchspflichtigen Kindern entsteht.
(2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten Förderungen an Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die Refundierung von Beiträgen an Eltern und andere mit der Obsorge betraute Personen, anteilige Personal- und Betriebskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem verpflichtenden Besuch anfallen.
(3) Der Bundeszuschuss wird in der Höhe von maximal € 960,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2013/2014 und in der Höhe von maximal € 980,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2014/2015 gewährt.
Artikel 9
Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
(1) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses hat das Land die Höhe der Förderungen nach dieser Vereinbarung, die an öffentliche und private Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder an Erziehungsberechtigte, als Ersatz der Elternbeiträge gemäß Artikel 8 und für Zwecke gemäß Artikel 7 ausbezahlt wurden, wobei der Anteil für öffentliche und private Erhalter getrennt auszuweisen ist, darzustellen. Weiters hat das Land den Nachweis über die erfolgte Implementierung des Bildungsplanes gemäß Artikel 2 Abs. 4 zu erbringen.
(2) Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.
(3) Den Nachweis gemäß Abs. 1 hat das Land für jedes Kindergartenjahr gesondert dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bis 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 31. Juli 2010, vorzulegen. Artikel 10 Anpassung von Gesetzen
(1) Die zur Durchführung des Artikels 5 gegebenenfalls notwendigen Regelungen auf Landesebene sind bis längstens 1. September 2009, die zur Umsetzung des Artikels 4 soweit erforderlich notwendigen landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 1. September 2010 in Kraft zu setzen.
(2) Die Länder werden die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in den Gruppen der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für die Gruppen in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht reduzieren. In begründeten Ausnahmefällen kann vorübergehend die Gruppengröße um ein bis zwei Kinder überschritten werden. Artikel 11 Zahlungen des Bundes
(1) Der Zuschuss des Bundes gemäß Art. 6 wird im September des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 25 Millionen [Euro] und im Februar des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 45 Millionen [Euro] auf die von den Ländern bekannt gegebenen Konten bevorschusst.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 8) aufgerechnet werden.
Artikel 12
Evaluierung und Controlling
(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkungen der Förderung werden im Einvernehmen mit den Ländern einer Evaluierung unterzogen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(2) Die Länder sind verpflichtet [,] widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zu überprüfen. Artikel 13 Inkrafttreten
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2009 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 31. Juli 2009 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. Juli die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(4) In den Fällen gemäß Abs 2. und 3 gelten abweichend a) von Art. 9 der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung[;] [b)] von Art. 10 der 1. September des Jahres des jeweiligen Inkrafttretens; [c)] von Art. 11 Abs. 1 der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung.
(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden. Artikel 14 Geltungsdauer Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit dem gemäß Art. 9 erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft. Artikel 15 Urschrift Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.