Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 15/2020

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 15/2020

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2020 über die Einbeziehung weiterer Stadtteile in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 (LGBl. Nr. 15/2020)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2020 über die Einbeziehung weiterer Stadtteile in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Stammfassung: LGBl. Nr. 15/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 – GAEG 2008, LGBl. Nr. 96/2008 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015 , wird verordnet:

§ 1

Schutzgebiet

Die in den Anlagen dargestellten Teile der Landeshauptstadt Graz werden zur Zone 6, Teilbereich 1 (Waltendorf) und Teilbereich 2 (St. Peter) als Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 erklärt. Die in der Anlage 1 dargestellte Abgrenzung der bestehenden Zone 3 an der Berührungslinie zur neuen Zone 6, Teilbereich 1 (Waltendorf), wird korrigiert.

§ 2

Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:25.000 (Anlage 1) und eines Detailplanes im Maßstab 1:4.000 (Anlage 2).

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 20. Februar 2020 in Kraft. Anlage 1 (Anm.: der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Anlage 2 (Anm.: der Detailplan ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2
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