Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 148/1974

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 148/1974

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. November 1974 über die Einbeziehung von Schafen in die Tierseuchenkasse sowie über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1975 (LGBl. Nr. 148/1974)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. November 1974 über die Einbeziehung von Schafen in die Tierseuchenkasse sowie über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1975
Stammfassung: LGBl. Nr. 148/1974

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 2 sowie 5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1957, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

§ 1

Die Bestimmungen des Tierseuchenkassengesetzes hinsichtlich Beitragspflicht und Leistungen sind auch für Schafe anzuwenden.

§ 2

(1) Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1975 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes über 3 Monate alte Rind a) in den politischen Bezirken Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Graz-Umgebung, Hartberg, Leibnitz, Radkersburg, Weiz sowie im Gebiet der Landeshauptstadt Graz mit 4 S, b) in den politischen Bezirken Bruck an der Mur, Judenburg, Kittelfeld, Leoben, Liezen, Murau, Mürzzuschlag und Voitsberg mit 7 S festgesetzt.
(2) Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1975 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes Schaf mit 5 S festgesetzt.

§ 3

(1) Der prozentuale Satz des Verkehrswertes NU das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 12.000 Schilling je Rind und 1500 Schilling je Schaf bestimmt.
(2) Der prozentuale Satz des Verkehrswertes für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1 lit. h und lit. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr.59/1972, wenn das Tier im Anschluß an ein behördliches Verfahren zur Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit oder Leberegelseuche an medikamentöser Überempfindlichkeit verendet ist, mit 100 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 24.000 Schilling bestimmt.

§ 4

(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich der am Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder bzw. der Bestand an Schafen einschließlich der am Zähltag vorübergehend abwesenden Schafe maßgebend.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils der 1. März bestimmt.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1971, LGBl. Nr. 35, und die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. März 1974, LGBl. Nr. 32, über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1974 außer Kraft.
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