Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 72/2008

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 72/2008

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juli 2008, mit der Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr festgelegt werden (LGBl.Nr. 72/2008)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juli 2008, mit der Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr festgelegt werden
StF: LGBl. Nr. 72/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 11 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008 , wird verordnet:

§ 1

Geeignete Netze

Als geeignete Netze im Sinne des § 6 Abs. 11 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008 , gelten Netze mit einer Fadenbreite von mindestens 1 mm und einer Maschenweite von mindestens 25 x 25 mm und maximal 30 x 30 mm. Bei gleichseitigen Dreiecken oder Vielecken sind Netze mit einer Maschenweite von mindestens 625 mm² und maximal 900 mm² zu verwenden.

§ 2

Geeignete Weise

Als eine für die Stareabwehr geeignete Weise im Sinne des § 6 Abs. 11 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008 , gilt das fachgemäße Anbringen der Netze, sodass ein Einfliegen bzw. Einkriechen von Vögeln und Kleinsäugern verhindert wird. Die Verpflichteten im Sinne des § 6 Abs. 11 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008 , haben mindestens alle 14 Tage die eingenetzten Rebflächen zu begehen und zu kontrollieren. Dabei ist die sachgerechte und stabile Montage der Netze zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht