LGBl.Nr. 72/2008
LGBl.Nr. 72/2008
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juli 2008, mit der Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr festgelegt werden (LGBl.Nr. 72/2008)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juli 2008, mit der Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr festgelegt werden
StF: LGBl. Nr. 72/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 11 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008 , wird verordnet:
§ 1
Geeignete Netze
Als geeignete Netze im Sinne des § 6 Abs. 11 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008 , gelten Netze mit einer Fadenbreite von mindestens 1 mm und einer Maschenweite von mindestens 25 x 25 mm und maximal 30 x 30 mm. Bei gleichseitigen Dreiecken oder Vielecken sind Netze mit einer Maschenweite von mindestens 625 mm² und maximal 900 mm² zu verwenden.
§ 2
Geeignete Weise
Als eine für die Stareabwehr geeignete Weise im Sinne des § 6 Abs. 11 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008 , gilt das fachgemäße Anbringen der Netze, sodass ein Einfliegen bzw. Einkriechen von Vögeln und Kleinsäugern verhindert wird. Die Verpflichteten im Sinne des § 6 Abs. 11 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008 , haben mindestens alle 14 Tage die eingenetzten Rebflächen zu begehen und zu kontrollieren. Dabei ist die sachgerechte und stabile Montage der Netze zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.