Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 87/1997

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 87/1997

Gesetz vom 8. Oktober 1997 über die Übertragung von Aufgaben und die Zuweisung von Landesbediensteten an die DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH (LGBl.Nr. 87/1997)

Langtitel

Gesetz vom 8. Oktober 1997 über die Übertragung von Aufgaben und die Zuweisung von Landesbediensteten an die DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH
StF: LGBl. Nr. 87/1997 - Landtagsmaterialien: 304/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Der DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH wird die Besorgung folgender Aufgaben für das Land Tirol übertragen: Die Entwicklung von Datenverarbeitungsmodellen für Verwaltungsabläufe und von Vernetzungen unter Anwendung zeitgemäßer Telematikdienste sowie die Erbringung aller dazu erforderlichen Dienste, insbesondere a) die Ausarbeitung von Anforderungsprofilen und Konzepten, die Planung und Organisation von Sprach- und Datenvernetzungen sowie die Herstellung und laufende Betreuung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten mit Gemeinden, Unternehmungen, Bürgern und sonstigen Einrichtungen; b) die Erstellung von Konzepten und Strategien zur Vorbereitung von Ausschreibungen und die Ausschreibung von Telematikdiensten; c) die Auftragsvergabe sowie die laufende Überwachung und Abnahme der Diensterbringung durch Dritte.

§ 2

(1) Landesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH ist Dienststellenleiter im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der DVT-Daten-Verarbeitung- Tirol-GmbH ihren Dienst versehen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
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