LGBl. Nr. 36/2006
LGBl. Nr. 36/2006
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2006 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (LGBl. Nr. 36/2006)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2006 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
Stammfassung: LGBl. Nr. 36/2006 (CELEX-Nr. 31980L1107 , 31982L0605 , 31983L0477 , 31986L0188 , 31989L0391 , 31989L0654 , 31989L0655 , 31990L0270 , 31990L0394 , 31990L0679 , 31991L0322 , 31991L0382 , 31992L0057 , 31992L0058 , 31993L0088 , 31993L0104 , 31994L0033 , 31995L0030 , 31995L0063 , 31996L0094 , 31997L0042 , 31997L0059 , 31997L0065 , 31998L0024 , 31999L0038 , 32000L0039 , 31999L0092 , 32001L0045 )
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 61 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 24, wird verordnet:
§ 1
Anwendung der Bestimmungen für Landesbedienstete
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004 , in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen deren § 26, findet auch für Bedienstete im Bereich von Dienststellen/Dienststellenteilen der Gemeinden und Gemeindeverbände Anwendung.
§ 2
Zuordnung von Dienststellen/Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen
(1) Abhängig von den in den Dienststellen/Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial) werden die Dienststellen/Dienststellenteile der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.
(2) Folgende Dienststellen/Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse I zugeordnet: 1. Sanitätsrecht und Krankenanstalten: Labor; 2. Technische Umweltkontrolle und Umweltschutz: Umweltlabor; 3. Archiv.
(3) Folgende Dienststellen/Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse II zugeordnet: 1. Sozialwesen: Pflegeheime und Altenpflegeheime – Küche, Näherei, Wäscherei, technischer Dienst; 2. Bauhof: Straßenerhaltung samt Betriebswerkstätten; 3. Entsorgungsbetriebe: Abfallbehandlungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, Wirtschaftshof einschließlich Altstoffsammelzentrum und Kläranlage.
(4) Soweit Dienststellen/Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.
§ 3
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Mit dieser Verordnung werden die in § 29 der in § 1 zitierten Verordnung angeführten Richtlinien umgesetzt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2006, in Kraft.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Steiermark, LGBl. Nr. 54/2001 , außer Kraft.