Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 85/2016

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 85/2016

Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten in Krankenanstalten und Krankenpflegeschulen (LGBl.Nr. 85/2016)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten in Krankenanstalten und Krankenpflegeschulen
StF: LGBl.Nr. 85/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000 , in der Fassung LGBl.Nr. 35/2013 , sowie auf Grund des § 4 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988 , in der Fassung LGBl.Nr. 14/2001 , Nr. 23/2009 und Nr. 36/2013, wird verordnet:

§ 1

Die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. wird, soweit im § 2 nicht anderes bestimmt ist, in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber und mit der Wahrnehmung der Diensthoheit beauftragt. Dazu gehören inbesonders auch die Aufnahme von Landesbediensteten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen.

§ 2

(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Beauftragung gemäß § 1 ausgenommen: a) die Erlassung von Verordnungen, b) die Dienstbeurteilung und bei Landesbeamten die Ahndung von Pflichtverletzungen, c) der Abschluss von Dienstverträgen mit Sonderregelungen, durch die weitergehende Ruhe- und Versorgungsgenüsse zur gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt werden, d) die Erlassung allgemeiner Regelungen betreffend Zusatzpensionen für Landesangestellte, e) die Erlassung allgemeiner Regelungen betreffend Bezugsvorschüsse und freiwillige Sozialleistungen, wie zum Beispiel Beiträge zu Gemeinschaftsveranstaltungen.
(2) Die allgemeine Festlegung von Zulagen und Nebenbezügen bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

§ 3

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten in Krankenanstalten und Krankenpflegeschulen (Dienstrechtsübertragungsverordnung für die Krankenanstalten), ABl.Nr. 24/2005, außer Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht