LGBl. 2200/48-0
LGBl. 2200/48-0
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 18. März 1975 über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst (LGBl. 2200/48-0)
Langtitel
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 18. März 1975 über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst
StF: LGBl. 2200/48-0
Präambel/Promulgationsklausel
Aufg Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200-4 , wird verordnet:
§ 1
Die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst ist mündlich abzulegen und umfaßt folgende Gegenstände: 1. Österreichisches Verfassungsrecht; 2. Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden; 3. Rechte und Pflichten der Landesbediensteten; 4. Verwaltungsverfahrensrecht.
§ 2
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat als Prüfer mitzuwirken.