LGBl. 2200/58-2
LGBl. 2200/58-2
Verordnung über die Prüfung für motorisierte Streckenwarte (LGBl. 2200/58-2)
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Langtitel
Verordnung über die Prüfung für motorisierte Streckenwarte
StF: LGBl. 2200/58-0
Änderung
LGBl. 2200/58-1
LGBl. 2200/58-2
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 8. September 2009 aufgrund des § 118 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–66 , und des § 21 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–44 , verordnet:
§ 1
Die Prüfung für Motorisierte Streckenwarte ist schriftlich und mündlich abzulegen. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 2
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, einfache Skizzen und Meldungen zu verfassen.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfasst den Gegenstand Allgemeines Verwaltungsrecht und Dienstrecht mit den Fächern: - die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes, - Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden, - die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände: 1. Straßenrecht und Straßentechnik mit den Fächern - Straßenrechtsvorschriften, - Bau und Erhaltung der Straßen; 2. Ausrüstung und Winterdienst mit den Fächern - Straßenausrüstung, - Winterdienst, - Ausrüstung und Aufgaben der motorisierten Streckenwartung. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 4
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte, die ein abgeschlossenes universitäres Vollstudium an einer Technischen Universität oder an einer Universität für Bodenkultur vorweisen können und auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues verwendet werden, Beamte mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Vollstudium und im Straßen- und Brückenbau tätige leitende Beamte bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 1 angeführten Gegenstand muss rechtskundig und der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 2 Z 2 angeführten Gegenstand muss auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues als leitender Beamter tätig sein.