Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 35/2009

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 35/2009

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. April 2009 über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Feldschutzorgane (LGBl.Nr. 35/2009)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. April 2009 über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Feldschutzorgane
StF: LGBl. Nr. 35/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Feldschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001 , wird verordnet:

§ 1

Dienstausweis

Der Dienstausweis für Feldschutzorgane ist nach dem in der Anlage enthaltenen Muster auszustellen.

§ 2

Dienstabzeichen

Das Dienstabzeichen besteht aus Tombak, ist von länglicher runder Form, 8 cm hoch und 6 cm breit; in der Mitte befindet sich das burgenländische Landeswappen, darüber die Aufschrift „Burgenland“ und darunter die Aufschrift „Feldschutz“. Anlage Begleitende Dokumente Anlagen LGBl. 35-2009 Anlage
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