Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 4001/2-0

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 4001/2-0

Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz (LGBl. 4001/2-0)

Langtitel

Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz
StF: LGBl. 4001/2-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 2. September 2014 aufgrund des § 8a Abs. 6 des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001–3 , verordnet:

§ 1

Dienstausweis

Der Dienstausweis ist mit einem gelben Umschlag und einem weißen Einlageblatt auszustatten und im Ausmaß von 11 cm mal 8 cm herzustellen. Die äußere Seite des Umschlages ist mit dem Landeswappen und oberhalb von diesem mit der Aufschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Hundehaltegesetz” zu versehen. Die nächstfolgende innere Seite des Umschlages ist für das Lichtbild des Aufsichtsorganes und seine Unterschrift bestimmt. Sie ist so mit dem Amtssiegel der ausstellenden Behörde zu versehen, dass dieses einen Teil des Lichtbildes bedeckt.

§ 2

Einlageblatt des Dienstausweises

Die einzelnen Seiten des eingehefteten Einlageblattes haben folgenden Text aufzuweisen: 1. Die Seite 1: Nr. .............. Ausweis für den Dienst als Aufsichtsorgan gemäß NÖ Hundehaltegesetz Vor- und Zuname: ...................................................... geb. am: ...................................................... wohnhaft in: ...................................................... wurde mit Bescheid des (bescheiderlassende Behörde, Datum des Bescheides): …………………………………........ gemäß § 8a Abs. 3 des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001, zum Aufsichtsorgan bestellt und gemäß § 8a Abs. 4 leg.cit. am ……………………… angelobt. ............................................................ (Ausstellungsbehörde) Amts- siegel ..................................... (Datum) ........................................................................... (Fertigung für die ausstellende Behörde) 2. Die Seite 2: örtlicher Tätigkeitsbereich (§ 8a Abs. 6 lit.c. leg.cit.) …........................................... 3. Die Seiten 3 und 4: Raum für sonstige amtliche Vermerke (Duplikat, Ergänzungen oder Streichungen von Eintragungen der Seite 1).

§ 3

Anbringen des Dienstabzeichens

Die Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz haben bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen gemäß § 4 sichtbar zu tragen.

§ 4

Dienstabzeichen

Das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz ist aus einem beständigen Material, wie z.B. Hartplastik, Metall oder Stoff, herzustellen. Es besteht aus einem rechteckigen Schild (7 cm Länge und 4 cm Breite), welches in der ersten Zeile den Namen der ausstellenden Gemeinde zu tragen und folgende weitere Beschriftung aufzuweisen hat: “Aufsichtsorgan” in der zweiten Zeile, “gemäß” in der dritten Zeile und “NÖ Hundehaltegesetz” in der vierten Zeile Überdies ist dieses Schild mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Es kann auch das Wappen der ausstellenden Gemeinde aufgedruckt werden.
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