Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 172/2021

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 172/2021

Verordnung der Landesregierung vom 23. November 2021 über das Dienstabzeichen und die Dienstausweise der Organe der öffentlichen Aufsicht nach der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (LGBl.Nr. 172/2021)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 23. November 2021 über das Dienstabzeichen und die Dienstausweise der Organe der öffentlichen Aufsicht nach der Tiroler Gemeindeordnung 2001
StF: LGBl. Nr. 172/2021

Änderung

VBl. Tirol Nr. 4/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 60c Abs. 3 und 60f Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 158/2021 , wird verordnet:

§ 1

Dienstabzeichen

(1) Das Dienstabzeichen hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen und ist aus Metall in silbergrauer Tönung und in kreisrunder Form mit einem Durchmesser von 55 Millimetern herzustellen.
(2) Das Dienstabzeichen ist auf der Rückseite mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(3) Das Dienstabzeichen ist sichtbar zu tragen.

§ 2

Dienstausweise

(1) Der Dienstausweis nach § 60c Abs. 3 TGO hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster und der Dienstausweis nach § 60f Abs. 5 TGO dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Die Dienstausweise sind mit den Abmessungen von 110 mal 210 Millimetern zweifach faltbar, aus widerstandsfähigem Material herzustellen.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 Anlage 3 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3
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