Ausscheidung der Akten über Wertpapierbereinigungssachen
Ausscheidung der Akten über Wertpapierbereinigungssachen
Ausscheidung der Akten über Wertpapierbereinigungssachen
Die unter Nr. 363 und Nr. 473 der Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für Akten, Register und Urkunden bei den Justizbehörden (BayBSVJu V S. 10) aufgeführten Akten über Wertpapierbereinigungssachen sind einstweilen nicht auszuscheiden. Der Zeitpunkt ihrer Ausscheidung wird noch festgelegt werden.