LGBl. Nr. 53/2000
LGBl. Nr. 53/2000
Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Juli 2000, mit der die Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung verlängert wird (LGBl. Nr. 53/2000)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Juli 2000, mit der die Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung verlängert wird
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 31d Abs. 7 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2000 , wird verordnet: