Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 53/2000

AT - Landesrecht Tirol

LGBl. Nr. 53/2000

Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Juli 2000, mit der die Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung verlängert wird (LGBl. Nr. 53/2000)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Juli 2000, mit der die Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung verlängert wird

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 31d Abs. 7 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2000 , wird verordnet:
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