Monitoring Gesetzessammlung

LGBl Nr 115/1965

AT - Landesrecht Salzburg

LGBl Nr 115/1965

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 1965, mit der hinsichtlich einiger Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird (LGBl Nr 115/1965)

Beachte für folgende Bestimmung

Erfassungsstichtag: 31.1.1992

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 1965, mit der hinsichtlich einiger Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird
StF: LGBl Nr 115/1965

Änderung

LGBl Nr 30/1976
LGBl Nr 2/1992
LGBl Nr 75/2013
LGBl Nr 98/2015
LGBl Nr 45/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art 118 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930 , in der geltenden Fassung, und des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107/1994, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag der Gemeinden St Koloman, St Gilgen, Strobl und Pfarrwerfen wird verordnet:

§ 1

(1) Auf die zuständige Bezirkshauptmannschaft wird übertragen: a) die Besorgung der örtlichen Sicherheitspolizei in den Gemeinden St. Koloman (politischer Bezirk Hallein), St. Gilgen und Strobl (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung) sowie Pfarrwerfen (politischer Bezirk St. Johann im Pongau); b) die Besorgung der Sittlichkeitspolizei in den Gemeinden St. Koloman (politischer Bezirk Hallein), St. Gilgen (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung) und Pfarrwerfen (politischer Bezirk St. Johann im Pongau); c) die Besorgung der Flurschutzpolizei in der Gemeinde St. Gilgen (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung).
(2) Diese Übertragung erstreckt sich nicht auf das der Gemeinde zustehende Recht zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen gemäß § 79 Abs 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 in der geltenden Fassung.

§ 2

(1) Die nach § 1 Abs 1 übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist in den der Bezirkshauptmannschaft übertragenen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 1965 in Kraft.
(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/1976 tritt mit 24. April 1976 in Kraft.
(3) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/1992 tritt mit 31. Jänner 1992 in Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs 2 und (§) 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Die Promulgationsklausel und § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/2015 treten mit 26. November 2015 in Kraft.
(6) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2018 tritt mit 25. April 2018 in Kraft.
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