LGBl.Nr. 78/2016
LGBl.Nr. 78/2016
Gesetz vom 17. November 2016, mit dem das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz aufgehoben wird (LGBl.Nr. 78/2016)
Langtitel
Gesetz vom 17. November 2016, mit dem das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz aufgehoben wird
StF: LGBl. Nr. 78/2016 (XXI. Gp. IA 617 AB 633 )
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Aufhebung
Das Gesetz vom 19. Juli 1973, mit dem ein Fonds zur Unterstützung von Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie Wasserverbänden und -genossenschaften bei der Errichtung und Erweiterung von infrastrukturellen Einrichtungen gebildet wird (Burgenländisches Gemeinde-Investitionsfondsgesetz), LGBl. Nr. 46/1973, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2012 , wird aufgehoben.
§ 2
Auflösung des vorhandenen Vermögens
Der Burgenländische Gemeinde-Investitionsfonds wird aufgelöst. Das vorhandene Fondsvermögen fließt dem Land Burgenland zu und wird in den Landeshaushalt übernommen.
§ 3
Übernahme der Förderungsverträge
Das Land Burgenland ist Rechtsnachfolger des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfonds. Alle Rechte und Pflichten des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfonds gehen von Gesetzes wegen auf das Land Burgenland über. Das Land Burgenland tritt sohin als Rechtsnachfolger des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfonds in die zum Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes bestehenden Förderungsverträge ein.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz, LGBl. Nr. 78/2016 , tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.