Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 32/2001

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 32/2001

Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001 (LGBl.Nr. 32/2001)

Langtitel

Gesetz vom 12. Juli 2001 über die Anpassung von Geldbeträgen in Landesgesetzen an die Einführung des Euro (Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001)
StF: LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127 )

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Änderung von Landesgesetzen
Artikel 1
Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes
Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen
Artikel 4
Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997
Artikel 5
Änderung des Bienenzuchtgesetzes
Artikel 6
Änderung des Bgld. Bodenschutzgesetzes
Artikel 7
Änderung des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979
Artikel 8
Änderung des Buschenschankgesetzes
Artikel 9
Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über das Ehrenzeichen des Landes Burgenland
Artikel 11
Änderung des Eisenstädter Stadtrechts
Artikel 12
Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 1999
Artikel 13
Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes
Artikel 14
Änderung des Feldschutzgesetzes
Artikel 15
Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994
Artikel 16
Änderung des Fischereigesetzes 1949
Artikel 17
Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes
Artikel 18
Änderung des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes
Artikel 19
Änderung des Bgld. Gasgesetzes
Artikel 20
Änderung des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes
Artikel 21
Änderung des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfondsgesetzes
Artikel 22
Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung
Artikel 23
Änderung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971
Artikel 24
Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes
Artikel 25
Änderung der Gemeindewahlordnung 1992
Artikel 26
Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995
Artikel 27
Änderung des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963
Artikel 28
Änderung des Hundeabgabegesetzes
Artikel 29
Änderung des Bgld. Jagdgesetzes 1988
Artikel 30
Änderung des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes 1986
Artikel 31
Änderung des Bgld. Kanalanschlussgesetzes 1989
Artikel 32
Änderung des Katastrophenhilfegesetzes
Artikel 33
Änderung der Kehrordnung
Artikel 34
Änderung des Kindergartengesetzes 1995
Artikel 35
Änderung des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes
Artikel 36
Änderung des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes
Artikel 37
Änderung des Bgld. Kurzparkzonengebührengesetzes
Artikel 38
Änderung der Landesabgabenordnung
Artikel 39
Änderung des Burgenländischen Landesbezügegesetzes
Artikel 40
Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel 41
Änderung des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes
Artikel 42
Änderung des Gesetzes über die burgenländischen Landessymbole
Artikel 43
Änderung des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes
Artikel 44
Änderung der Landtagswahlordnung 1995
Artikel 45
Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993
Artikel 46
Änderung des landwirtschaftlichen Bringungsrechts 1949
Artikel 47
Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes
Artikel 48
Änderung des Burgenländischen Lichtspielgesetzes 1960
Artikel 49
Änderung des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999
Artikel 50
Änderung des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969
Artikel 51
Änderung des Gesetzes über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken
Artikel 52
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel
Artikel 53
Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes
Artikel 54
Änderung des Objektivierungsgesetzes
Artikel 55
Änderung des Bgld. Parteienförderungsgesetzes
Artikel 56
Änderung des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes
Artikel 57
Änderung des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes
Artikel 58
Änderung des Gesetzes, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird
Artikel 59
Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes
Artikel 60
Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995
Artikel 61
Änderung des Ruster Stadtrechts
Artikel 62
Änderung des Burgenländischen Sammlungsgesetzes
Artikel 63
Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000
Artikel 64
Änderung des Bgld. Starkstromwegegesetzes
Artikel 65
Änderung des Bgld. Tierzuchtgesetzes
Artikel 66
Änderung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992
Artikel 67
Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes
Artikel 68
Änderung des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes
Artikel 69
Änderung des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes
Artikel 70
Änderung des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes
Artikel 71
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Artikel 72
Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden
Artikel 73
Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes
Artikel 74
Änderung des Weinbaugesetzes 1998
Artikel 75
Änderung des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991

1. Abschnitt Änderung von Landesgesetzen

Artikel 1

Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993

Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2000 , wird wie folgt geändert: 1. Im § 69 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „S 10.000,--” durch den Betrag „730 Euro” und der Betrag „S 500.000,--” durch den Betrag „36.000 Euro” ersetzt. 2. Im § 69 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „S 1.000,--” durch den Betrag „73 Euro” und der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt. 3. Im § 69 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „S 500,--” durch den Betrag „36 Euro” und der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes

Das Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 61/1996, wird wie folgt geändert: 1. Im § 16 Abs. 1 wird der Betrag „S 10.000,--” durch den Betrag „730 Euro” und der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt. 2. Im § 16 Abs. 2 wird der Betrag „S 3.000,--” durch den Betrag „220 Euro” und der Betrag „S 10.000,--” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen

Das Gesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen, LGBl. Nr. 17/1989, wird wie folgt geändert: Im § 4 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997

Das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, wird wie folgt geändert: Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag „S 300.000,--” durch den Betrag „22.000 Euro” ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Bienenzuchtgesetzes

Das Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 14/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1970, wird wie folgt geändert: Im § 19 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Bgld. Bodenschutzgesetzes

Das Bgld. Bodenschutzgesetz, LGBl. Nr. 87/1990, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 40/1992 und 75/2000 , wird wie folgt geändert: 1. Im § 15 Abs. 1 wird der Betrag „2.000,- S” durch den Betrag „145 Euro” und der Betrag „100.000,- S” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt. 2. Im § 15 Abs. 2 wird der Betrag „500,- S” durch den Betrag „36 Euro” und der Betrag „30.000,- S” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979

Das Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979, LGBl. Nr. 19, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 37/1993, 24/1994 und 16/1998, wird wie folgt geändert: Im § 15 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” und der Betrag „S 80.000,-” durch den Betrag „5.820 Euro” ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Buschenschankgesetzes

Das Buschenschankgesetz, LGBl. Nr. 57/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1993, wird wie folgt geändert: Im § 10 Abs. 1 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes

Das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 47/1991 und 33/1997, wird wie folgt geändert: 1. Im § 29 Abs. 1 wird der Betrag „30.000 Schilling” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt. 2. Im § 29 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 Schilling” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Gesetzes über das Ehrenzeichen des Landes Burgenland

Das Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Burgenland, LGBl. Nr. 19/1961, wird wie folgt geändert: Im § 5 wird der Betrag „3.000.- S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 11

Änderung des Eisenstädter Stadtrechts Verfassungsbestimmung

Das Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert: 1. Im § 24 Abs. 4 Z 5 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. 2. Im § 47 Abs. 1 wird der Betrag „15.000 S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 1999

Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 1999, LGBl. Nr. 7, wird wie folgt geändert: 1. Im § 43 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt. 2. Im § 62 Abs. 1 wird der Betrag „S 200.000,--” durch den Betrag „14.500 Euro” ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes

Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/1999, wird wie folgt geändert: 1. Im § 8 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „S 8.200,--” durch den Betrag „600 Euro” ersetzt. 2. Im § 8 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „S 790,--” durch den Betrag „57,50 Euro” und der Betrag „S 2.640,--” durch den Betrag „192 Euro” ersetzt. 3. Die Anlage zu § 8 lautet:

“Anlage zu § 8 Familienzuschuss nach gewichtetem Pro-Kopf-Einkommen

monatlicher Zuschuss gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen 196,60 Euro 525,40 Euro 182,80 Euro 537 Euro 169 Euro 543,50 Euro 155,20 Euro 549,40 Euro 141,40 Euro 561,70 Euro 127,60 Euro 567,50 Euro 113,80 Euro 574,10 Euro 100 Euro 586,40 Euro 86,50 Euro 592,20 Euro 72,70 Euro 598,10 Euro 58,90 Euro 610,40 Euro”

Artikel 14

Änderung des Feldschutzgesetzes

Das Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/1998, wird wie folgt geändert: Im § 12 Abs. 1 wird der Betrag „S 15.000,-” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994

Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994, LGBl. Nr. 49, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert: 1. Im § 39 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt. 2. Im § 39 Abs. 3 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Artikel 16

Änderung des Fischereigesetzes 1949

Das Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/1958, wird wie folgt geändert: 1. Im § 63c Abs. 1 lit. a wird der Betrag „S 20.-” durch den Betrag „1,45 Euro” ersetzt. 2. Im § 63c Abs. 1 lit. b wird der Betrag „S 50.-” durch den Betrag „3,60 Euro” ersetzt. 3. Im § 63c Abs. 1 lit. c wird der Betrag „S 5.-” durch den Betrag „35 Cent” ersetzt. 4. Im § 73 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 17

Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes

Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/1996, wird wie folgt geändert: 1. Im § 106 Abs. 1 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt. 2. Im § 106 Abs. 2 wird der Betrag „S 1.000,--” durch den Betrag „73 Euro” ersetzt.

Artikel 18

Änderung des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes

Das Burgenländische Forstausführungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird wie folgt geändert: Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag „S 60.000,-” durch den Betrag „4.360 Euro”, der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” sowie der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 19

Änderung des Bgld. Gasgesetzes

Das Bgld. Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974, wird wie folgt geändert: Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag „30.000,- S” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Artikel 20

Änderung des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes

Das Burgenländische Gemeindebezügegesetz, LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert: 1. Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.267,30 Euro” ersetzt. 2. § 5 Abs. 3 zweiter Satz lautet: „Der auszuzahlende Nettobetrag ist auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.” 3. Im § 22 wird der Betrag „400 S” durch den Betrag „29,10 Euro” ersetzt.

Artikel 21

Änderung des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfondsgesetzes

Das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, LGBl. Nr. 46/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 18/1980 und 30/1991 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 64/1973, wird wie folgt geändert: Im § 12 wird der Betrag „550 Millionen Schilling” durch den Betrag „40 Mio. Euro” ersetzt.

Artikel 22

Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung Verfassungsbestimmung

Die Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 22/2000 , wird wie folgt geändert: 1. Im § 27 Abs. 2 Z 7 wird der Betrag „5.000 S” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt. 2. Im § 52 Abs. 1 wird der Betrag „15.000 S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.

Artikel 23

Änderung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971

Das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/1999, wird wie folgt geändert: 1. § 14 Abs. 5 lautet: „
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.” 2. Im § 15 Abs. 6 erster Satz wird der Betrag „S 500.-” durch den Betrag „36,40 Euro” ersetzt.

Artikel 24

Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes

Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1996, wird wie folgt geändert: Im § 67 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Artikel 25

Änderung der Gemeindewahlordnung 1992

Die Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2000 , wird wie folgt geändert: Im § 109 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Artikel 26

Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995

Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 1995, LGBl. Nr. 42/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2000 , wird wie folgt geändert: 1. Im § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Million Schilling” durch den Betrag „72.700 Euro” ersetzt. 2. Im § 29 Abs. 4 letzter Satz wird der Betrag „900 S” durch den Betrag „66 Euro” ersetzt. 3. Im § 34 Abs. 1 wird der Betrag „500 000 S” durch den Betrag „36.000 Euro” ersetzt. 4. Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Artikel 27

Änderung des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963

Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, wird wie folgt geändert: 1. Im § 25 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „15 und höchstens 30 Schilling” durch die Wortfolge „ein und höchstens 2,10 Euro” ersetzt. 2. Im § 37 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000.-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Artikel 28

Änderung des Hundeabgabegesetzes

Das Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 5/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/1994, wird wie folgt geändert: 1. Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,20 Euro” sowie werden die Beträge „S 200,-” jeweils durch den Betrag „14,50 Euro” ersetzt. 2. Im § 10 Abs. 2 wird der Betrag „2.000,-- S” durch den Betrag „145 Euro” ersetzt.

Artikel 29

Änderung des Bgld. Jagdgesetzes 1988

Das Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 11/1989, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 59/1993 und 55/1997 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 63/1989, wird wie folgt geändert: 1. Im § 71 Abs. 1 lit. a wird der Betrag „500,- S” durch den Betrag „36 Euro” ersetzt. 2. Im § 71 Abs. 1 lit. b wird der Betrag „300,- S” durch den Betrag „21,50 Euro” ersetzt. 3. Im § 71 Abs. 1 lit. c wird der Betrag „150,- S” durch den Betrag „10,50 Euro” ersetzt. 4. Im § 71 Abs. 1 lit. d wird der Betrag „800,- S” durch den Betrag „58 Euro” ersetzt. 5. Im § 131 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „1.000,- S” durch den Betrag „73 Euro” sowie der Betrag „700,- S” durch den Betrag „51 Euro” ersetzt. 6. Im § 170 Abs. 1 lit. b wird der Betrag „50.000,- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt. 7. Im § 194 Abs. 1 wird der Betrag „5.000.- S” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „50.000,- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt. 8. Im § 194 Abs. 2 wird der Betrag „500,- S” durch den Betrag „36 Euro” und der Betrag „25.000,- S” durch den Betrag „1.800 Euro” ersetzt. 9. Im § 194 Abs. 3 wird der Betrag „15.000,- S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.

Artikel 30

Änderung des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes 1986

Das Burgenländische Jugendschutzgesetz 1986, LGBl. Nr. 19/1987, wird wie folgt geändert: 1. Im § 19 Abs. 2 wird der Betrag „50.000 S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt. 2. Im § 19 Abs. 3 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. 3. Im § 19 Abs. 4 wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 31

Änderung des Bgld. Kanalanschlussgesetzes 1989

Das Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1999, wird wie folgt geändert: 1. Im § 10 Abs. 1 wird der Betrag „5.000 S” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „50.000 S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt. 2. Im § 10 Abs. 2 wird der Betrag „1.000 S” durch den Betrag „73 Euro” und der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Artikel 32

Änderung des Katastrophenhilfegesetzes

Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, wird wie folgt geändert: 1. Im § 35 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt. 2. Im § 35 Abs. 3 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

Artikel 33

Änderung der Kehrordnung

Im § 11 der Kehrordnung, LGBl. Nr. 29/1981, wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Artikel 34

Änderung des Kindergartengesetzes 1995

Das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 47/1996 und 55/1999, wird wie folgt geändert: Im § 21 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Artikel 35

Änderung des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes

Das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, wird wie folgt geändert: § 10 Abs. 4 lautet: „
(4) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”

Artikel 36

Änderung des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes

Das Burgenländische Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 11/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1957, wird wie folgt geändert: Im § 20 Abs. 1 wird der Betrag „S 1.000.-” durch den Betrag „73 Euro” ersetzt.

Artikel 37

Änderung des Bgld. Kurzparkzonengebührengesetzes

Das Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, LGBl. Nr. 51/1992, wird wie folgt geändert: 1. Im § 2 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „zehn Schilling” durch den Betrag „73 Cent” ersetzt. 2. Im § 13 Abs. 1 wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt. 3. Im § 13 Abs. 2 wird der Betrag „300 S” durch den Betrag „22 Euro” ersetzt.

Artikel 38

Änderung der Landesabgabenordnung

Die Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2000 , wird wie folgt geändert: 1. Im § 89 Abs. 3 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.100 Euro” ersetzt. 2. Im § 90 Abs. 2 wird der Betrag „S 2.000” durch den Betrag „145 Euro” ersetzt. 3. § 155 Abs. 1 lautet: „
(1) Ergeben sich bei Berechnung des in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbetrags oder der Summe der in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbeträge Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.” 4. Im § 161 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. 5. Im § 169 Abs. 2 wird der Betrag „S 2.000” durch den Betrag „145 Euro” ersetzt. 6. Im § 176 Abs. 1 wird der Betrag „S 20” durch den Betrag „1,45 Euro” und der Betrag „S 200” durch den Betrag „14,50 Euro” ersetzt. 7. Im § 188 erster Satz wird der Betrag „S 50” jeweils durch den Betrag „3,65 Euro” ersetzt. 8. Im § 240 Abs. 3 wird der Betrag „S 50.000” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

Artikel 39

Änderung des Burgenländischen Landesbezügegesetzes

Das Burgenländische Landesbezügegesetz, LGBl. Nr. 12/1998, wird wie folgt geändert: 1. Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.267,30 Euro” ersetzt. 2. § 7 Abs. 3 zweiter Satz lautet: „Ergeben sich bei Berechnung des demgemäß gebührenden Nettobetrags Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”

Artikel 40

Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2000 , wird wie folgt geändert: Im § 18 Abs. 3 wird der Betrag „5 000 S” durch den Betrag „370 Euro” ersetzt.

Artikel 41

Änderung des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes

Das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 35/1986, wird wie folgt geändert: 1. Im § 13 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt. 2. Im § 13 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. 3. Im § 13 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt. 4. Im § 13 Abs. 2 letzter Satzteil (nach Z 3) wird der Betrag „S 200.000,-” durch den Betrag „14.500 Euro” ersetzt.

Artikel 42

Änderung des Gesetzes über die burgenländischen Landessymbole

Das Gesetz über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 36/1991, wird wie folgt geändert: Im § 13 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Artikel 43

Änderung des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes

Das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/1983 und der Kundmachung LGBl. Nr. 48/1969, wird wie folgt geändert: Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag „S 7.000,--” durch den Betrag „508 Euro” ersetzt.

Artikel 44

Änderung der Landtagswahlordnung 1995

Die Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2000 , wird wie folgt geändert: Im § 94 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Artikel 45

Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993

Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1997, wird wie folgt geändert: Im § 31 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Artikel 46

Änderung des landwirtschaftlichen Bringungsrechts 1949

Das landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, LGBl. Nr. 4, wird wie folgt geändert: Im § 24 Abs. 1 wird der Betrag „500 S” durch den Betrag „36 Euro” ersetzt.

Artikel 47

Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes

Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert: 1. Im § 99 Abs. 1 wird der Betrag „10 000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. 2. Im § 99 Abs. 2 wird der Betrag „30.000 S” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Artikel 48

Änderung des Burgenländischen Lichtspielgesetzes 1960

Das Burgenländische Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1970 und 9/1993, wird wie folgt geändert: 1. Im § 14 Abs. 3 letzter Satz wird der Betrag „100 S” durch den Betrag „7,20 Euro” ersetzt. 2. Im § 21 Abs. 2 dritter Satz wird der Betrag „50 S” durch den Betrag „3,60 Euro” ersetzt. 3. Im § 22 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 49

Änderung des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999

Das Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, LGBl. Nr. 44/2000 , wird wie folgt geändert: 1. Im § 24 Abs. 2 wird der Betrag „S 300,--” durch den Betrag „22 Euro” und der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt. 2. Im § 24 Abs. 3 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „S 70.000,--” durch den Betrag „5.100 Euro” ersetzt. 3. Im § 24 Abs. 4 Z 1 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „S 70.000,--” durch den Betrag „5.100 Euro” ersetzt. 4. Im § 24 Abs. 4 Z 2 wird der Betrag „S 20.000,--” durch den Betrag „1.450 Euro” und der Betrag „S 300.000,--” durch den Betrag „22.000 Euro” ersetzt. 5. Im § 24 Abs. 5 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „S 300.000,--” durch den Betrag „22.000 Euro” ersetzt.

Artikel 50

Änderung des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969

Das Lustbarkeitsabgabegesetz 1969, LGBl. Nr. 40, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 29/1983 und 71/2000 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 48/1969, wird wie folgt geändert: 1. Im § 10 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag „S 400,-” durch den Betrag „29,05 Euro” ersetzt. 2. Im § 10 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „S 400,--” durch den Betrag „29,05 Euro” ersetzt. 3. Im § 10 Abs. 3 wird der Betrag „S 15,--” durch den Betrag „1,05 Euro” ersetzt. 4. Im § 10 Abs. 4 wird der Betrag „S 25,--” durch den Betrag „1,80 Euro” ersetzt. 5. Im § 13 Abs. 2 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Artikel 51

Änderung des Gesetzes über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken

Das Gesetz über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken, LGBl. Nr. 16/1989, wird wie folgt geändert: Im § 7 wird der Betrag „S 15.000,-” durch den Betrag „1.090 Euro” ersetzt.

Artikel 52

Änderung des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel

Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1993, wird wie folgt geändert: Im § 38 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” und der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

Artikel 53

Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes

Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1994 und 66/1996 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert: 1. Im § 75b Abs. 2 wird der Betrag „S 3,--” durch den Betrag „22 Cent” ersetzt. 2. Im § 78 Abs. 1 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” und der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

Artikel 54

Änderung des Objektivierungsgesetzes

Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 29/1994 und 57/1997 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert: Im § 9 Abs. 5 letzter Satz wird der Betrag „S 700,-” durch den Betrag „51 Euro” ersetzt.

Artikel 55

Änderung des Bgld. Parteienförderungsgesetzes

Das Bgld. Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 27/1996 und 21/1998, wird wie folgt geändert: 1. Im § 9 Abs. 1 wird der Betrag „S 300.000,-” durch den Betrag „21.800 Euro” ersetzt. 2. Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag „S 10,-” durch den Betrag „73 Cent” ersetzt. 3. Im § 10 wird folgender Satz angefügt: „Ab 1. Jänner 2002 ist zudem für die Ermittlung der Bezugsgröße und der im ersten Satz genannten Beträge der entsprechende Euro-Umrechnungswert heranzuziehen.”

Artikel 56

Änderung des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes

Das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. Nr. 32/1995, wird wie folgt geändert: Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „50.000,-- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

Artikel 57

Änderung des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes

Das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/1996, 9/1997, 30/1998 und 8/1999, wird wie folgt geändert: 1. § 5 lautet:

“Höhe des Pflegegeldes

§ 5

Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in Stufe 1 145,40 Euro Stufe 2 268,00 Euro Stufe 3 413,50 Euro Stufe 4 620,30 Euro Stufe 5 842,40 Euro Stufe 6 1.148,70 Euro Stufe 7 1.531,50 Euro“ 2. Im § 6 zweiter Satz wird der Betrag „S 825,--” durch den Betrag „60 Euro” ersetzt. 3. § 14 Abs. 5 lautet: “
(5) Das Pflegegeld ist auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”

Artikel 58

Änderung des Gesetzes, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 9/1997

Das Gesetz, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 9/1997, wird wie folgt geändert: Im Artikel II Abs. 3 wird der Betrag „S 2.635,--” durch den Betrag „191,50 Euro” ersetzt.

Artikel 59

Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes

Das Burgenländische Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2000 , wird wie folgt geändert: Im § 14e wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

Artikel 60

Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995

Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996, wird wie folgt geändert: 1. Im § 21 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt. 2. Im § 21 Abs. 3 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Artikel 61

Änderung des Ruster Stadtrechts Verfassungsbestimmung

Das Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert: 1. Im § 24 Abs. 4 Z 5 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. 2. Im § 47 Abs. 1 wird der Betrag „15 000 S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.

Artikel 62

Änderung des Burgenländischen Sammlungsgesetzes

Das Burgenländische Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1970, wird wie folgt geändert: Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 63

Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000

Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5, wird wie folgt geändert: 1. Im § 26 Abs. 5 zweiter Satz wird der Betrag „S 500,--” durch den Betrag „40 Euro” ersetzt. 2. Im § 52 Abs. 9 erster Satz wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt. 3. Im § 77 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Artikel 64

Änderung des Bgld. Starkstromwegegesetzes

Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert: Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag „30.000 Schilling” durch den Betrag „2.200 Euro” und der Betrag „10.000 Schilling” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Artikel 65

Änderung des Bgld. Tierzuchtgesetzes

Das Bgld. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 33/1995, wird wie folgt geändert: 1. Im § 51 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt. 2. Im § 51 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt. 3. Im § 51 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Artikel 66

Änderung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992

Das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 7/1994 und 33/1994 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1998, wird wie folgt geändert: 1. § 26 Abs. 1 erster Satz lautet: „
(1) Die Ortstaxe beträgt pro Person und Tag des Aufenthalts im Gemeindegebiet mindestens 58 Cent, höchstens aber 1,45 Euro.” 2. Im § 26 Abs. 3 wird der Betrag „S 1.000,-” durch den Betrag „72,60 Euro” ersetzt. 3. Im § 27 Abs. 2 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „363 Euro”, der Betrag „S 2.000,-” durch den Betrag „145 Euro” sowie der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,30 Euro” ersetzt. 4. Im § 27 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „S 270.000,-” durch den Betrag „19.620 Euro” ersetzt. 5. § 27 Abs. 5 zweiter Satz lautet: “Dieser beträgt a) in der Ortsklasse I 43,60 Euro b) in der Ortsklasse II 32,70 Euro c) in der Ortsklasse III 21,80 Euro d) in der Ortsklasse IV 10,90 Euro.” 6. § 28 Abs. 5 lautet: “
(5) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt pro Jahr a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m 2 36,30 Euro b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m 2 bis 50 m 2 50,80 Euro c) bei einer Nutzfläche von mehr als 50 m 2 bis 70 m 2 72,60 Euro d) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m 2 bis 100 m 2 94,40 Euro e) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m 2 bis 130 m 2 116,20 Euro f) bei einer Nutzfläche von mehr als 130 m 2 145,30 Euro. § 26 Abs. 4 ist anzuwenden.” 7. Im § 31 wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Artikel 67

Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes

Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/1999, wird wie folgt geändert: 1. Im § 25 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „S 20.000,--” durch den Betrag „1.450 Euro” ersetzt. 2. Im § 25 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt. 3. Im § 25 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag „S 200.000,--” durch den Betrag „14.500 Euro” ersetzt.

Artikel 68

Änderung des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes

Das Burgenländische Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1981, wird wie folgt geändert: 1. Im § 14 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „3.000 Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt. 2. Im § 23 wird der Betrag „3.000 Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 69

Änderung des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes

Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, wird wie folgt geändert: 1. Im § 12 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „3.000,-- Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt. 2. Im § 21 wird der Betrag „3.000,-- Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 70

Änderung des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes

Das Burgenländische Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 43/1981, wird wie folgt geändert: Im § 23 wird der Betrag „3.000 Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 71

Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens

Das Gesetz über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, LGBl. Nr. 28/1991, wird wie folgt geändert: Im § 6 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

Artikel 72

Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden

Das Gesetz über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden, LGBl. Nr. 6/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 2/1963, 9/1970 und 19/1974, wird wie folgt geändert: 1. Im § 4 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „12.000.- S” durch den Betrag „870 Euro” ersetzt. 2. Im § 4 Abs. 4 zweiter Satz wird der Betrag „6.000.- S” durch den Betrag „435 Euro” ersetzt.

Artikel 73

Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes

Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2000 , wird wie folgt geändert: Im § 10 wird der Betrag „S 6.000,-” durch den Betrag „440 Euro” ersetzt.

Artikel 74

Änderung des Weinbaugesetzes 1998

Das Weinbaugesetz 1998, LGBl. Nr. 69, wird wie folgt geändert: 1. Im § 14 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,--” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt. 2. Im § 14 Abs. 2 wird der Betrag „S 2,--” durch den Betrag „15 Cent” und der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

Artikel 75

Änderung des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991

Das Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2000 , wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 6 erster und zweiter Satz lauten: “
(6) Das höchstzulässige Jahreseinkommen beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 25.440 Euro zwei Personen 39.975 Euro drei Personen 43.605 Euro vier Personen 47.965 Euro. Bei einer Haushaltsgröße von mehr als vier Personen erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen um 5.090 Euro.” 2. Im § 20 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „S 550.000,--” durch den Betrag „39.975 Euro” ersetzt. 3. Im § 20 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „S 8.500,-” durch den Betrag „618 Euro” ersetzt. 4. Im § 20 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „S 7.700,-” durch den Betrag „560 Euro” ersetzt. 5. Im § 34 Abs. 6 wird der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,25 Euro” ersetzt. 6. Im § 55 Z 1 zweiter Satz wird der Betrag „S 350.000,--” durch den Betrag „25.500 Euro” ersetzt.

2. Abschnitt Inkrafttreten Verfassungsbestimmung

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht