LGBl.Nr. 99/2025
LGBl.Nr. 99/2025
Burgenländisches Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz (LGBl.Nr. 99/2025)
Langtitel
Gesetz vom 16. Oktober 2025, mit dem das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher, das Bgld. Familienförderungsgesetz, das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 und das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 geändert werden (Burgenländisches Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 99/2025 (XXIII. Gp. RV 0326 AB 0360 )
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Änderung von Landesgesetzen
Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher
Artikel 3
Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes
Artikel 4
Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes
Artikel 5
Änderung des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995
Artikel 6
Änderung des Burgenländischen Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetzes 1995
2. Abschnitt Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt Änderung von Landesgesetzen
Artikel 1 Änderung des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009
Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024 , wird wie folgt geändert: (Anm.: Änderungen wurden in das Gesetz eingearbeitet)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher
Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher, LGBl. Nr. 1/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024 , wird wie folgt geändert: (Anm.: Änderungen wurden in das Gesetz eingearbeitet)
Artikel 3 Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes
Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2023 , wird wie folgt geändert: (Anm.: Änderungen wurden in das Gesetz eingearbeitet)
Artikel 4 Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 , wird wie folgt geändert: (Anm.: Änderungen wurden in das Gesetz eingearbeitet)
Artikel 5 Änderung des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995
Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2024 , wird wie folgt geändert: (Anm.: Änderung wurden in das Gesetz eingearbeitet)
Artikel 6 Änderung des Burgenländischen Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetzes 1995
Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 - Bgld. LDHG, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2024 , wird wie folgt geändert: (Anm.: Änderung wurden in das Gesetz eingearbeitet).
2. Abschnitt Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG auf die Bildungsdirektion für Burgenland übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. Jänner 2026 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion für Burgenland zuzuordnen.
(3) Verordnungen in den im Abs. 2 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion für Burgenland bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(4) Die für die Übernahme der in Abs. 2 umschriebenen Angelegenheiten erforderlichen personellen und organisatorischen Maßnahmen können ebenfalls bereits vor dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2025 gemäß §§ 80 ff Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 , bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des land- und forstwirtschaftlichen Schulbeirates bleiben für die restliche Dauer der Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder im Amt.