Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 35/2024

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 35/2024

Burgenländische Höchstsatzverordnung (LGBl.Nr. 35/2024)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Mai 2024 über die Höchstsätze für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf (Burgenländische Höchstsatzverordnung)
StF: LGBl. Nr. 35/2024

Änderung

LGBl. Nr. 105/2024
LGBl. Nr. 71/2025
LGBl. Nr. 102/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 13 Abs. 7 und § 39 Abs. 3 des Burgenländischen Sozialunterstützungsgesetzes - Bgld. SUG, LGBl. Nr. 7/2024 , wird verordnet:

§ 1

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs

(1) Der monatliche Höchstsatz für Leistungen der Sozialunterstützung beträgt 1. für Alleinstehende und Alleinerziehende: pro Person 1.229,89 Euro 2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen: a) pro leistungsberechtigter Person 860,92 Euro b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person 553,45 Euro 3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben: pro Person 282,87 Euro 4. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderungen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 221,38 Euro
(2) Die Höchstsätze nach Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40%. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Höchstsätze, die einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten, um diesen Anteil und somit höchstens um 40% zu kürzen. Das Land kann auf Antrag des Bezugsberechtigten oder von Amts wegen Leistungen zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs bis zu 70% vom zustehenden Höchstsatz, welcher sich aus Abs. 1 ergibt, auch an Dritte erbringen.
(3) Für volljährige Personen, die in stationären Einrichtungen gemäß §§ 13 und 17 Z 1 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 , untergebracht sind, erfolgt die Leistung der Sozialunterstützung in Form einer pauschalen monatlichen Geld- oder Sachleistung zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse in Höhe von 196,78 Euro.

§ 2

Leistungsausmaß

Die Geldleistungen nach § 1 Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden.

§ 3

Erhöhung

Der Höchstsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 . Dadurch bedingt erhöhen sich die Höchstsätze nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. April 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Burgenländische Mindeststandardverordnung - Bgld. MSV, LGBl. Nr. 80/2010 , in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2023 , außer Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 105/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 71/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
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