Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 85/2025

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 85/2025

Burgenländische Fischereikartenabgabenverordnung 2026 (LGBl.Nr. 85/2025)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Oktober 2025, mit der die Höhe der Fischereikartenabgabe nach dem Burgenländischen Fischereigesetz 2022 festgesetzt wird (Burgenländische Fischereikartenabgabenverordnung 2026)
StF: LGBl. Nr. 85/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31 Abs. 2 des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2024 , wird verordnet:

§ 1

Höhe der Fischereikartenabgabe

Die Höhe der Fischereikartenabgabe wird mit folgenden Beträgen festgesetzt: 1. für die Jahresfischereikarte a) bei jährlicher Bezahlung 25,30 Euro b) bei dreijähriger Bezahlung 50,70 Euro 2. für die Fischereigastkarte 15,20 Euro

§ 2

Geltungsbereich

Die Fischereikartenabgabe gilt für Fischereikarten des Kalenderjahres 2026, das ist vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026, bei dreijähriger Bezahlung für den Geltungszeitraum 2026 bis 2028.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
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