LGBl.Nr. 85/2025
LGBl.Nr. 85/2025
Burgenländische Fischereikartenabgabenverordnung 2026 (LGBl.Nr. 85/2025)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Oktober 2025, mit der die Höhe der Fischereikartenabgabe nach dem Burgenländischen Fischereigesetz 2022 festgesetzt wird (Burgenländische Fischereikartenabgabenverordnung 2026)
StF: LGBl. Nr. 85/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 31 Abs. 2 des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2024 , wird verordnet:
§ 1
Höhe der Fischereikartenabgabe
Die Höhe der Fischereikartenabgabe wird mit folgenden Beträgen festgesetzt: 1. für die Jahresfischereikarte a) bei jährlicher Bezahlung 25,30 Euro b) bei dreijähriger Bezahlung 50,70 Euro 2. für die Fischereigastkarte 15,20 Euro
§ 2
Geltungsbereich
Die Fischereikartenabgabe gilt für Fischereikarten des Kalenderjahres 2026, das ist vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026, bei dreijähriger Bezahlung für den Geltungszeitraum 2026 bis 2028.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.