Monitoring Gesetzessammlung

Bgld. EZVO PV/Solar

AT - Landesrecht Burgenland

Bgld. EZVO PV/Solar

Burgenländische Eignungszonenverordnung für Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen - Bgld. EZVO PV/Solar

Langtitel

Verordnung, mit der Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen im Burgenland festgelegt werden (Burgenländische Eignungszonenverordnung für Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen - Bgld. EZVO PV/Solar)
StF: LGBl. Nr. 60/2021

Änderung

LGBl. Nr. 6/2023
LGBl. Nr. 39/2023
LGBl. Nr. 67/2023
LGBl. Nr. 90/2023
LGBl. Nr. 76/2024
LGBl. Nr. 26/2026 [CELEX Nr. 32023L2413 ]
LGBl. Nr. 55/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 53a Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2021 , wird verordnet:

§ 2

Allgemeines

(1) Diese Verordnung besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den planlichen Darstellungen im Maßstab 1:15 000 und aus aus raumplanungsfachlicher Sicht festgelegten Kriterien für die Umsetzung von Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen in der jeweiligen Eignungszone (Anlage 1).
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des § 22d Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025 , übersteigen. Dabei sind insbesondere raumplanungsfachlich bedeutsame Ausschluss- und Konfliktkriterien und die Grundsätze der Minimierung der Beeinträchtigung der Landschaft sowie der Erhaltung und Verbesserung der Ökologie zu berücksichtigen.

§ 3

Eignungszonen

Es werden die in der Anlage 1 dargestellten Zonen als Eignungszonen gemäß § 22d Abs. 2 Bgld. RPG 2019 festgelegt.

§ 3a

Ausweisung als Beschleunigungsgebiete Die in Anlage 1 angeführten Eignungszonen mit den Nummern 5, 31, 32, 33, 34, 41, 64, 73, 76, 81, 82, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91 und 92 gelten als Beschleunigungsgebiete im Sinne von § 22g Bgld. RPG 2019. Mit der Festlegung dieser Zonen als Beschleunigungsgebiete ist keine Änderung der Zonengrenzen oder Maßnahmen verbunden. Die umweltrelevanten Festlegungen der Verordnung gelten in vollem Umfang weiter.

§ 3b

Anwendung auf Solaranlagen

In den Eignungszonen gemäß Anlage 1 dürfen freistehende Solaranlagen gemäß § 22d Abs. 1 Bgld. RPG 2019 errichtet werden. Gemäß den geltenden Verfahrensvorschriften sind die vorgeschriebenen Maßnahmen und Vorgaben sinngemäß anzuwenden.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) Der Titel, §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, §§ 3, 3a und 3b sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) §§ 1, 4 Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 LGBl. Nr. 55/2026
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