LGBl.Nr. 103/2025
LGBl.Nr. 103/2025
Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2026 (LGBl.Nr. 103/2025)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2025, mit der die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes festgesetzt wird (Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2026)
StF: LGBl. Nr. 103/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Burgenländischen Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2019 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024 , wird verordnet:
§ 1
Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten
(1) Für den Aufgriff unbegleiteter minderjähriger Fremder sowie deren etwaige Unterbringung in eine Einrichtung gemäß § 19 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 , wird die behördliche Zuständigkeit den Bezirkshauptmannschaften nach einem wöchentlich wechselnden Rhythmus übertragen, wobei für jede Kalenderwoche jeweils eine Bezirkshauptmannschaft gemäß der Anlage zur Verordnung festgelegt ist.
(2) Die nach Abs. 1 angeordnete Zuständigkeit einer Bezirkshauptmannschaft bleibt bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens aufrecht.
§ 2
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 29. Dezember 2025 in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 103/2025 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Dezember 2026 außer Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage