Monitoring Gesetzessammlung

LGBl Nr 50/1975

AT - Landesrecht Salzburg

LGBl Nr 50/1975

Gesetz vom 26. Feber 1975 über die Gutachterkommission nach dem Bodenbeschaffungsgesetz (LGBl Nr 50/1975)

Langtitel

Gesetz vom 26. Feber 1975 über die Gutachterkommission nach dem Bodenbeschaffungsgesetz
StF: LGBl Nr 50/1975

Änderung

LGBl Nr 66/2011 (Blg LT 14. GP: RV 379 , AB 491 , jeweils 3. Sess)

§ 3

(1) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.
(2) Ein Mitglied der Gutachterkommission ist in deren Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950).
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gutachterkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es diese Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. § 4
(1) Die Sitzungen der Gutachterkommission werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(2) Die Gutachterkommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Kommt keine einheitliche Auffassung zustande, so ist dem Gutachten die mehrheitlich vertretene Auffassung zugrunde zu legen. Stimmenthaltung ist unzulässig. § 5 Die der Gutachterkommission angehörenden Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichten Verhältnisse der Betroffenen geheimzuhalten.

§ 6

Die Mitglieder der Gutachterkommission sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, zu entschädigen.

§ 6

Die Mitglieder der Gutachterkommission sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, zu entschädigen.

§ 7

(1) Dieses Gesetz tritt mit 22. Mai 1975 in Kraft.
(2) § 3 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks ´(Verfassungsbestimmung)´ steht im Verfassungsrang.
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