Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 45/2011

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 45/2011

Verordnung der Landesregierung über einheitliche Qualitäts- und Sicherheitsstandards in Blutdepots (LGBl.Nr. 45/2011)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über einheitliche Qualitäts- und Sicherheitsstandards in Blutdepots
StF: LGBl.Nr. 45/2011 (RL 2002/98/EG vom 27. Jänner 2003, ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30–40 [CELEX-Nr. 32002L0098 ]; RL 2004/33/EG vom 22. März 2004, ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 25–39 [CELEX-Nr. 32004L0033 ])

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 Abs. 4 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005 , wird verordnet:

§ 1 Anforderungen für die Lagerung, den Transport und die Verteilung von Blut und Blutbestandteilen

Die Lagerung, der Transport und die Verteilung von Blut- und Blutbestandteilen durch Blutdepots hat den Anforderungen des Anhanges IV der Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile zu entsprechen.

§ 2 Dokumentation des Eingangs, der Abgabe sowie der Anwendung von Blut und Blutbestandteilen

Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe oder Anwendung von Blut- oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit diese in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht