Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 32/2023

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 32/2023

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. März 2023, mit welcher die Bildung des Gemeindeverbandes „Strem-Großmürbisch“ aufsichtsbehördlich genehmigt wird (LGBl.Nr. 32/2023)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. März 2023, mit welcher die Bildung des Gemeindeverbandes „Strem-Großmürbisch“ aufsichtsbehördlich genehmigt wird
StF: LGBl. Nr. 32/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 4 Bgld. Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. Nr. 20/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2019 , wird verordnet:

§ 1

Die auf Grundlage der Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Strem vom 12. Dezember 2022 und des Gemeinderates der Gemeinde Großmürbisch vom 9. Dezember 2022 getroffene Vereinbarung der Gemeinden Strem und Großmürbisch über die Bildung des Gemeindeverbandes “Strem-Großmürbisch” zur Anstellung einer gemeinsamen Amtsleitung, Besorgung der dienstrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der im Dienstverhältnis zum Verband stehenden Bediensteten, der Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel und der Besorgung aller Angelegenheiten aus dem eigenen und übertragenen Wirkungsbereich des Verbandes, soweit sie sich aus bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ergeben, wird aufsichtsbehördlich genehmigt.

§ 2

Der Sitz des Gemeindeverbandes ist Großmürbisch.
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