Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 425/2017

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 425/2017

Verordnung über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes in Form der Ruferreichbarkeit der öffentlichen Apotheken Almenland Apotheke in der Marktgemeinde Passail sowie Paracelsus Apotheke in der Stadtgemeinde Weiz (GZ S. 425/2017)

Langtitel

Verordnung über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes in Form der Ruferreichbarkeit der öffentlichen Apotheken Almenland Apotheke in der Marktgemeinde Passail sowie Paracelsus Apotheke in der Stadtgemeinde Weiz
Stammfassung: GZ S. 425/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 8 des Apothekengesetzes, Reichsgesetzblatt Nr. 5/1907, i.d.g.F., wird verordnet:

§ 1

Bereitschaftsdienst in Form der Ruferreichbarkeit

Die „Almenland Apotheke“ in der Marktgemeinde Passail und die „Paracelsus Apotheke“ in der Stadtgemeinde Weiz können den Bereitschaftsdienst in Form der Ruferreichbarkeit leisten (§ 8 Abs. 5a Apothekengesetz).

§ 2

Kennzeichnung

Bei den oben angeführten öffentlichen Apotheken ist deutlich sichtbar beim Eingang oder in dessen unmittelbaren Nähe eine Einrichtung zum Herbeirufen des diensthabenden Apothekers/der diensthabenden Apothekerin bzw. ein Hinweis, wie der diensthabende Apotheker/die diensthabende Apothekerin erreichbar ist, gut lesbar anzubringen.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der Grazer Zeitung in Kraft.
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