GZ S. 425/2017
GZ S. 425/2017
Verordnung über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes in Form der Ruferreichbarkeit der öffentlichen Apotheken Almenland Apotheke in der Marktgemeinde Passail sowie Paracelsus Apotheke in der Stadtgemeinde Weiz (GZ S. 425/2017)
Langtitel
Verordnung über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes in Form der Ruferreichbarkeit der öffentlichen Apotheken Almenland Apotheke in der Marktgemeinde Passail sowie Paracelsus Apotheke in der Stadtgemeinde Weiz
Stammfassung: GZ S. 425/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 8 des Apothekengesetzes, Reichsgesetzblatt Nr. 5/1907, i.d.g.F., wird verordnet:
§ 1
Bereitschaftsdienst in Form der Ruferreichbarkeit
Die „Almenland Apotheke“ in der Marktgemeinde Passail und die „Paracelsus Apotheke“ in der Stadtgemeinde Weiz können den Bereitschaftsdienst in Form der Ruferreichbarkeit leisten (§ 8 Abs. 5a Apothekengesetz).
§ 2
Kennzeichnung
Bei den oben angeführten öffentlichen Apotheken ist deutlich sichtbar beim Eingang oder in dessen unmittelbaren Nähe eine Einrichtung zum Herbeirufen des diensthabenden Apothekers/der diensthabenden Apothekerin bzw. ein Hinweis, wie der diensthabende Apotheker/die diensthabende Apothekerin erreichbar ist, gut lesbar anzubringen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der Grazer Zeitung in Kraft.