Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 526/2017

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 526/2017

Verordnung über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken „Andreas Apotheke“ in der Marktgemeinde Anger und „St. Petrus Apotheke“ in der Marktgemeinde Birkfeld (GZ S. 526/2017)

Langtitel

Verordnung über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken „Andreas Apotheke“ in der Marktgemeinde Anger und „St. Petrus Apotheke“ in der Marktgemeinde Birkfeld
Stammfassung: GZ S 526/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 8 des Apothekengesetzes, Reichsgesetzblatt Nr. 5/1907, i.d.g.F., wird verordnet:

§ 1

Bereitschaftsdienst

(1) Der Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken −− „Andreas Apotheke“ in der Marktgemeinde Anger, (Mag. pharm. Martin Ribul, 8184 Anger, Pettauer Straße 2) −− „St. Petrus Apotheke“ in der Marktgemeinde Birkfeld, (Mag. pharm. Eva Wildt, 8190 Birkfeld, Berggasse 2) wird wie folgt festgesetzt: Apotheke 1. Woche 2. Woche 3. Woche 4. Woche „Andreas Apotheke“ X siehe Hinweis X „St. Petrus Apotheke“ X siehe Hinweis X Hinweis: Der Bereitschaftsdienst in der zweiten und vierten Woche wird durch die Apotheken in der Stadtgemeinde Weiz abgedeckt.
(2) Der Bereitschaftsdienst folgt in einem wiederkehrenden vierwöchigen Zyklus, wobei die Dienstbereitschaft jeweils am Samstag um 8.00 Uhr beginnt und am Samstag der darauffolgenden Woche um 8.00 Uhr endet.

§ 2

Kennzeichnung

Bei den oben angeführten öffentlichen Apotheken ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke sowie deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Eingangs und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen. Gleichermaßen hat ein Hinweis auf die Rufnummer „141“ des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen, um die Verfügbarkeit der Hausapotheken abrufen zu können.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2017 mit dem Bereitschaftsdienst in der Andreas Apotheke in der Marktgemeinde Anger in Kraft.
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