Monitoring Gesetzessammlung

BVBl. Nr. 5/2026

AT - Landesrecht Steiermark

BVBl. Nr. 5/2026

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 13. März 2026 über das Verbot von Feuerentzündungen und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr (BVBl. Nr. 5/2026)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 13. März 2026 über das Verbot von Feuerentzündungen und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
Stammfassung: BVBl. Nr. 5/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.g.F., wird verordnet:

§ 1

Verbot von Feuerentnzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Voitsberg das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

§ 2

Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt mit 15.03.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.10.2026 außer Kraft.

§ 3

Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 a Z 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
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