Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 186/1994

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 186/1994

Tier- und Pflanzenschutzgebiet (GZ S. 186/1994)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 23. Dezember 1993 über die Erklärung der Verlandungszonen am Ostende des Packer Stausees in den Gemeinden Edelschrott und Pack zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 186/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl, Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Verlandungszonen am Ostende des Packer Stausees (Mündungsbereich des Modriachbaches) in den Katastralgemeinden Edelschrott und Pack werden zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und Standort schutzwürdiger und gefährdeter Tier- und Pflanzenvorkommen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten und Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Vornahme von Aufschüttungen, Abgrabungen oder Ablagerungen aller Art; d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; e) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes; f) jede Veränderung der Vegetation, insbesondere durch Kahlhieb oder Einbringen von nicht standortgemäßen Baum und Straucharten, sowie generell das Einbringen von fremdländischen und nicht standortgerechten Pflanzen und Tierarten; g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, einschließlich der Entnahme von Totholz, ausgenommen in dem Ausmaß, das für die Bewirtschaftung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserkraftanlage und des Stausees erforderlich ist; h) das Befahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen durch Mitarbeiter der STEWEAG in dem Ausmaß, wie es für den Betrieb und die Bewirtschaftung der Kraftwerksanlage und des Stausees erforderlich ist; i) das Aufstellen von Zelten und das Anzünden von Lagerfeuern.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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