Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 10/2002

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 10/2002

Verordnung, mit der die Bürgermeister der Gemeinden Bärnbach, Edelschrott, Gallmannsegg, Geistthal, Gößnitz, Graden, Hirschegg, Kainach, Köflach, Kohlschwarz, Krottendorf-Gaisfeld, Ligist, Maria Lankowitz, Modriach, Mooskirchen, Pack, Piberegg, Rosental an der Kainach, Salla, St. Johann-Köppling, St. Martin am Wöllmißberg, Söding, Södingberg, Stallhofen, Voitsberg zu bestimmten passrechtlichen Amtshandlungen ermächtigt werden (GZ S. 10/2002)

Langtitel

Verordnung, mit der die Bürgermeister der Gemeinden Bärnbach, Edelschrott, Gallmannsegg, Geistthal, Gößnitz, Graden, Hirschegg, Kainach, Köflach, Kohlschwarz, Krottendorf-Gaisfeld, Ligist, Maria Lankowitz, Modriach, Mooskirchen, Pack, Piberegg, Rosental an der Kainach, Salla, St. Johann-Köppling, St. Martin am Wöllmißberg, Söding, Södingberg, Stallhofen, Voitsberg zu bestimmten passrechtlichen Amtshandlungen ermächtigt werden
Stammfassung: GZ S. 10/2002

§ 1

Anträge von Personen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz (Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz) haben, auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses können beim Bürgermeister eingebracht werden.

§ 2

Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.

§ 3

Der Bürgermeister ist ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen und die Übereinstimmung des Antrages mit den vorgelegten Urkunden zu bestätigen.

§ 4

Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen.

§ 5

Die §§ 1 bis 4 gelten auch für Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ in Kraft.
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