Monitoring Gesetzessammlung

BVBl. Nr. 22/2024

AT - Landesrecht Steiermark

BVBl. Nr. 22/2024

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 26. Juni 2024 über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr (BVBl. Nr. 22/2024)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 26. Juni 2024 über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
Stammfassung: BVBl. Nr. 22/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 , zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023 , wird verordnet:

§ 1

Verbot des Feuerentzündens

Zur Hintanhaltung von Waldbränden sind in allen Waldgebieten und in deren Gefährdungsbereich (40 m zu Wäldern) des Verwaltungsbezirkes Südoststeiermark brandgefährliche Handlungen, wie das Hantieren mit offenem Feuer, das Rauchen, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 , zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023 , zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

§ 2

Strafbestimmung

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 a Z 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 , zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023 , dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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