Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 317/1987

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 317/1987

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 18. Mai 1987 über die Erklärung des Maierbrugger Moorsees“ zum Naturschutzgebiet (GZ S. 317/1987)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 18. Mai 1987 über die Erklärung des Maierbrugger Moorsees“ zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: GZ S. 317/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Moorsee im Bereich der Maierbrugger-Siedlung auf der Turracher Höhe, Grundstück-Nr. 1399/62, KG. Predlitz, Gemeinde Predlitz-Turrach, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tierarten sowie eines charakteristischen ursprünglichen Biotops in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte; d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen; f) die fischereiwirtschaftliche Nutzung; g) das Betreten durch Unbefugte.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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