Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 305/2022

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 305/2022

L524, abzweigend von der L502, Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; Verordnung (GZ S. 305/2022)

Langtitel

L524, abzweigend von der L502, Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; Verordnung
Stammfassung: GZ S. 305/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F. verordnet die Bezirkshauptmannschaft Murau wie folgt:

§ 1

Auf der L 524, abzweigend von der L 502 bis zur Landesgrenze ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (§ 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten.

§ 2

Von diesem Verbot sind ausgenommen: a) Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen. b) Fahrten mit Schulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung. c) Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können. d) Fahrten im Ziel- und Quellverkehr betreffend die Bezirke Murau und St. Veit an der Glan, wobei diese Fahrten in einem zumindest überwiegend(en) Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen müssen oder wenn für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sind. e) Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den angeführten Bezirken haben, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw. der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der angeführten Bezirke haben, wenn die vorgesehene Be- oder Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist.

§ 3

Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.
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